@kemm
In bestimmten Situationen wird das Ermessen so stark eingeengt, dass nur noch eine Entscheidung richtig (rechtsfehlerfrei) ist. Dann spricht man von Ermessensreduzierung auf Null (oder Ermessensreduktion auf Null). Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so kann ein Verwaltungsgericht prozessual die Verpflichtung der Behörde, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, eigenhändig umsetzen (sog. Spruchreife).
Hieraus folgt unzweifelhaft, dass eine Reduzierung wegen der Überprüfbarkeit durch ein Verwaltungsgericht im Bereich des behördlichen Ordnungsrechts anzusiedeln ist, wobei Ordnungs- und Polizeirecht im Einzelfall wegen der Anwendbarkeit der polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel als Auffangtatbestand schwerlich zu trennen ist.