Braucht jemand eine funkelnigelnagelneue Fender AM DLX Strat Plus für EUR 1,67?

Abgefahren. Ich bin gespannt was draus wird - bezweifle aber, das ihr jetzt ne 2k Klampfe für knapp 1,70 gekauft habt. =)
 
Langweilig.
Mengenangabe war ja 1 Stück, Verfügbarkeit auf Anfrage. Dabei war gestern doch noch gar nicht Weiberfastnacht.
 
Meine Frau hat mich grade für bekloppt erklärt als ihr erzählt habe das ich 2 Gitten bestellt hab. Naja, Recht hat sie ja. Vielleicht tauscht ja T um, gegen einen Preci :lechz:hätt ich ja nix einzuwenden. Bekomme ich dann aber einen Wertausgleich?:D

Ach wat solls, nehme ich auch nur im Tausch;-)
 
Das war m.E. entweder ein Marketing-Gag oder ein Gag eines Mitarbeiters (so vom Kaliber der beitragsfrei mitversicherten Stützräder für die A-Klasse in den Bedingungen eines großen Versichereres)
 
Hab gerade mal ein bisschen im BGB geblättert, §119 Anfechtung wegen Irrtum wird dann wohl ziehen...

So weit kommt es gar nicht. Ein Kaufvertrag besteht nach 433 BGB aus 2 Willenserklärungen und die hat T nicht abgegeben, siehe AGB so wie Debo schreibt. T ist zu gar nichts verpflichtet, bin aber auch mal gespannt wie er bei Stammkunden reagiert.
 

BGH vom 26.01.2005 : Kein Lieferanspruch bei falschen Preisen in Internetshops



Die Frage, ob bei einer falschen Preisauszeichnung in einem Internetshop ein Lieferanspruch des Kunden besteht oder nicht, war bisher durch unterschiedliche Gerichte höchst streitig beurteilt worden . In der Regel ist es so, dass auf Grund von Übertragungs- oder Datenbankfehlern oder sonstigen technischen Pannen ein zu niedriger Preis angezeigt wird. Der Kunde schlägt erfreut zu und verlangt eine Lieferung zu dem meistens sehr günstigen Preis.



Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 26.01.2005 (Aktenzeichen VIII ZR 79/04) entschieden, dass der Käufer in diesem Fall keinen Lieferungsanspruch hat. Der Verkäufer hat das Recht, bei einer falschen Preisauszeichnung, den Kaufvertrag gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums anzufechten. Dies hat zur Folge, dass der Kaufvertrag als nicht abgeschlossen gilt, der Kunde hat keinen Lieferanspruch. Das Gericht begründet seine zutreffende Ansicht damit, dass ein Irrtum im Rechtssinne auch dann gegeben sein kann, wenn dieser nicht nur durch eine persönliche Erklärung eines Vertragspartners, sondern automatisch durch eine Software erfolgt. Internethändler sind insoweit aus dem Schneider.



Richtige Formulierung der Eingangsbestätigung?



Das Urteil berührt jedoch noch einen anderen wichtigen rechtlichen Aspekt, der durch Shopbetreiber regelmäßig übersehen wird. Gemäß § 312 e BGB besteht die Verpflichtung, beim Abschluss von Fernabsatzverträgen im Internet den Eingang einer Bestellung per e-Mail zu bestätigen. Das Gesetz spricht insofern ausdrücklich nur von einer Bestätigung des Eingangs der Bestellung. Diese Aussage an sich hat keinen Rechtswert und führt insbesondere nicht zu einem Vertragsschluss. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Bestätigungsmail richtig formuliert ist. Vorliegend hatte der Internethändler in der Bestätigungsmail mitgeteilt, dass der Auftrag nunmehr von der Versandabteilung bearbeitet werde und sich im Weiteren für den Auftrag bedankt. Nach zutreffender Ansicht des Bundesgerichtshofes ist durch diese Erklärung das Vertragsangebot zum Abschluss eines Kaufvertrages angenommen worden. Letztlich hätte der Händler den gesamten Ärger vermeiden können, wenn er seine Bestätigungsmail sorgfältig formuliert hätte. Wir empfehlen daher in diesem Zusammenhang eine Formulierung sinngemäß mit den Worten: "Wir bestätigen hiermit den Eingang Ihrer Bestellung." Weitere Zusätze, wie der Hinweis, dass die Bestellung bearbeitet werde oder Ähnliches, sollte man aus Rechtsgründen unterlassen.
 
Wenn die vom großen T ne Strat für einsfuffzich zum Spaß anbieten, dann kauf ich die - auch zum Spaß. Klar, zum Deal wirds nicht kommen, aber das große T hat ne super virale Werbeaktion durchgezogen.
Vielleicht gibts nen Satz Saiten ;-)
 
Ich tippe da eher auf einen Fehler, überlegt malvieviel Leute da nun bestellen und was Thomann da raushauen müsste an Saiten und vor allem der Verwaltungsaufwand.
Denke eher da wollte eine zukünftiger Exmitarbeiter schnell ins Wochenende und hat sich in der Datenbankzeile geirrt.
 
@HArpuner:

Thomann schrieb
Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihre Bestellung bei Thomann.

Ihr Auftrag wird schnellstmöglich von einem Mitarbeiter
bei Thomann bearbeitet.

Anschließend erhalten Sie von uns eine Auftragsbestätigung
mit allen Bestellpositionen, den Kontaktdaten Ihres
Ansprechpartners und ggf. unserer Bankverbindung
für Vorkassezahlungen.
 
Na klar ist das ein Fehler...! Bei einer Marketingaktion oder einem Gag setzt man keinen Preis wie 1,67 ein...
In den meisten Standard-Warenwirtschaftssystemen gibt es die Option, zur Vereinfachung statt Einzelpreisen die 10er, 100er, 1000er, usw. Preise anzulegen...
Man kann dies zwar "unterdrücken", aber das heisst meistens Aufwand und Komplexität - oder wird schlicht nicht beachtet, weil wer ist schon so verrückt und legt 1000er Preise für 'ne Gitte an...?
Nachdem die selbe Gitte in 3CSB und in Silber 1.669 Euro kostet, tippe ich darauf, dass jemand den korrekten Preis als 1000er Preis angelegt hat, und die Software dies dann, auch korrekt, in einen aufgerundezen Einzelpreis umgesetzt hat...
Bleibt uns zu hoffen, dass der selbe jemand am Samstag in der Auftragsbearbeitung aushilft...:D
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn ich was bestelle und per Vorkasse bzw. PayPal zahle ist das eigentlich ein Kaufvertrag oder ? ( Generell die Frage )

Es gibt kein allgemein. Siehe meine Anmerkung oben:

Thomann behält sich laut Ihren AGB die erforderliche Willenserklärung vor, somit kommt auch durch Bezahlung kein Kaufvertrag zustande. Dein Urteil würde erst dann greifen, wenn ein Kaufvertrag vorliegen würde, tut er aber nicht.
 

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