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Gast78085
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LD hat noch Bundesnotbremse. Wie die Verordnung aussieht, wenn der Käse endet, wird sich dann zeigen. Wenn bei euch schon wieder die Verordnung und nicht mehr Bundesnotbremse gilt, kann das durchaus sein, daß ihr schon wieder dürft. Aktueller Stand (zitiert aus dem Corona Newsletter der Stadt LD):Bist Du dir da sicher das wir nicht Proben dürfen ?
§ 15 Abs. 2: Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 je nach Inzidenz zulässig; Auftritte sind untersagt.
Edit hat grad in der ab 21.05. geltenden 21. CoBeLVO nachgelesen:
§ 15 Abs. 3
Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 sowie zuzüglich einer anleitenden Person zulässig, darüber hinaus im Freien auch bei Anwesenheit einer anleitenden Person in einer Gruppe von maximal fünf weiteren teilnehmenden Personen aus verschiedenen Hausständen. In geschlossenen Räumen gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Im Freien ist der Probenbetrieb für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre zulässig; es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Im Musikbereich gilt das Hygienekonzept Musik im Sinne des § 1 Abs. 11, im übrigen Kulturbereich das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der kulturellen Betätigung Minderjähriger. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 übersteigt, ist ab dem übernächsten Tag der Probenbetrieb im Freien nach Satz 3 auf Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Person über 14 Jahre beschränkt. Der Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt.
Das Hygienekonzept Musik hab ich mir noch nicht näher angesehen.§ 2 Abs. 1
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet 1. alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder 2. zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit insgesamt fünf Personen, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. § 1 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer minderjähriger Personen eines weiteren Hausstands gestattet.
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