Also grundsätzlich unterscheiden zwischen der gesetzlichen Gewährleistung einerseits und der vertraglich mit Thomann vereinbarten Garantie andererseits. Das sind zwei völlig verschiedene Dinge, die getrennt von einander nebeneinander herlaufen. Die gesetzliche Gewährleistung ist in den §§ 433 ff BGB konkret geregelt. Die Garantievereinbarung ist dagegen gesetzlich nicht geregelt und richtet sich nach den AGB des Verkäufers. Allerdings unterliegt diese der AGB-Kontrolle des BGB in den §§ 305 ff BGB.
Bei der nur vertraglich vereinbarten Garantie kann ich mir vorstellen, dass die Vereinbarung, der Garantieanspruch sei nicht übertragbar auf einen Zweitkäufer und steht nur dem Erstkäufer zu, wirksam ist.
Aber bei der gesetzlichen Gewährleistung kann ich mir dagegen vorstellen, dass die Vereinbarung eines solchen Abtretungsverbots rechtlich nicht möglich ist. Demnach könnte dir der Erstkäufer seinen Gewährleistungsanspruch gegen Thomann abtreten und du kannst ihn geltend machen. Du beruft dich dann nicht auf einen Garantieanspruch, sondern auf einen Gewährleistungsanspruch.
Alternativ besteht immer die Möglichkeit, dass du mit dem Erstkäufer übereinkommst, dass er Garantie oder Gewährleistung gegenüber Thomann geltend macht, die Leistung aber an dich erbracht wird.