Kasho
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Selbst im Ladengeschäft muss niemand Ware zum ausgeschilderten Preis verkaufen: Es könnte ein Irrtum bei der Beschilderung passiert sein.
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Wie gesagt, ich bin kein Jurist, wäre aber sehr zurückhaltend darin, Waren anzubieten, die ich dann doch nicht verkaufen möchte. Ich bin auch keiner, der deswegen vor Gericht gehen würde, denn auf hoher See und vor Gericht sind wir alle in Gottes HandKommt drauf an...
Doch - aber wie Anbra schon schreibt nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Im Juristendeutsch invitatio ad offerendum.
Nein, auch da nicht. Stellt Euch mal vor, was geschähe, wenn sich auf die Schaufensterauslage oder eben das Angebot in den Kleinanzeigen mehr Kaufinteressenten melden, als Ware vorhanden ist.
das ist lediglich eine Behauptung.Ist ein "Ich verkaufe diesen Bass für 1750,00 Euro" keine Willenserklärung?
Damit hast Du schonmal den wichtigsten jursitischen Grundzug verstanden!denn auf hoher See und vor Gericht sind wir alle in Gottes Hand
Mündliche Verträge können auch verbindlich sein. Da kann es nur mglw Beweisschwierigkeiten geben.Das einzig verbindliche ist ein schriftlicher Vertrag
Das ist auch nett von Dir. Aber.Wie gesagt, ich bin kein Jurist, wäre aber sehr zurückhaltend darin, Waren anzubieten, die ich dann doch nicht verkaufen möchte.
Meine Willenserklärung lautete in diesem Fall: "Ich verkaufe einen Bass" Diese Willenserklärung würde ich auch erfüllen. Da könnte man mich vor jedes Gericht der Welt zitieren.Das ist auch nett von Dir. Aber.
Was willst Du denn im folgenden Fall machen:
- Du bietest hier einen schönen Bass an
- Mehrere Interessenten schreiben Dich an und verkünden Ihre Kaufabsicht.
Dann hätte nach Deiner Lesart jeder Interessent einen gültigen, bindenden Vertrag mit Dir geschlossen. Viel Spaß bei der Erfüllung
Ich glaube, in Deutschland ist das nicht so ganz schlecht geregelt. Wenn irgendwo "freibleibend" steht, bedeutet das, dass der Anbieter nicht garantieren kann, dass er selbst die Ware zum entsprechenden Zeitpunkt zum entsprechenden Preis geliefert bekommt und stellt für ihn einen Schutz dar.das ist unser Problem in Deutschland im Unterschied z.B. Italien. Bei uns gibt es da nämlich eine große Ausnahme, um Korruption zu ermöglichen: bei uns darf man Eigentümer von Geld sein, ohne das Eigentum daran nachweisen zu müssen.
Ja, schon, aber die zehn anderen Kaufinteressenten wollen ja auch nur einen Bass haben - den Du aber nicht mehr verkaufen kannst, sobald Du ihn dem ersten Käufer übergeben hast. Du würdest daher Gefahr laufen, dass Dich die Interessenten mit Schadensersatzansprüchen überziehen, wenn Deine Kleinanzeige ein verbindliches Kaufangebot darstellen würde.Meine Willenserklärung lautete in diesem Fall: "Ich verkaufe einen Bass" Diese Willenserklärung würde ich auch erfüllen. Da könnte man mich vor jedes Gericht der Welt zitieren.
Nein, ein freibleibendes Angebot ist rechtlich etwas anders zu beurteilen:Wenn irgendwo "freibleibend" steht, bedeutet das, dass der Anbieter nicht garantieren kann, dass er selbst die Ware zum entsprechenden Zeitpunkt zum entsprechenden Preis geliefert bekommt und stellt für ihn einen Schutz dar.
Wieder was gelerntJa, schon, aber die zehn anderen Kaufinteressenten wollen ja auch nur einen Bass haben - den Du aber nicht mehr verkaufen kannst, sobald Du ihn dem ersten Käufer übergeben hast. Du würdest daher Gefahr laufen, dass Dich die Interessenten mit Schadensersatzansprüchen überziehen, wenn Deine Kleinanzeige ein verbindliches Kaufangebot darstellen würde.
Nein, ein freibleibendes Angebot ist rechtlich etwas anders zu beurteilen:
Der Zusatz "freiblebend" bewirkt, dass sich die Person nicht an dem Angebot binden will. Vielmehr ist das abgegebene Angebot für den Empfänger als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu werten - ähnlich wie bei der oben erwähnten invitatio ad offerendum. Anders als da ist allerdings die Person, die das freibleibende Angebot gemacht hat, verpflichtet, unverzüglich auf das dann bei ihm eintrudelnde Kaufangebot des Kaufinteressenten zu reagieren. Tut er das nicht, ist sein Schweigen rechtlich als eine konkludente Annahme zu werten - einer der wenigen Fälle im deutschen Recht, in denen Schweigen einer Willenserklärung gleichgesetzt wird (normalerweise gilt Schweigen als Ablehnung).
Er kann den Betrag herausschlagen, den Du aufwenden musst, um einen vergleichbaren / gleichwertigen Bass anderweitig zu erwerben.Ich frage mich gerade, wie viel ein versierter Anwalt vor Gericht herausschlagen könnte bei einem wirklich schönen Bass
Wenn das derselbe Betrag ist, zu dem der Bass inseriert worden ist, dann ist dem Käufer ja kein Schaden entstanden.Er kann den Betrag herausschlagen, den Du aufwenden musst, um einen vergleichbaren / gleichwertigen Bass anderweitig zu erwerben.
Das sehe ich nicht unbedingt so. Ich hatte mal einen Vigier inseriert (zum zweiten Mal), woraufhin sich ein Interessent meldete, der den Bass haben wollte. Er hatte ihn auch auf das erste Inserat haben wollten, ich konnte ihm da sogar zufällig frei-Haus-Lieferung (-3 Kilometer) in die Schweiz (!) anbieten, weil ich da zufällig hinmusste, er hat aber dann entgegen aller Zusagen kein Geld überwiesen und davon gefaselt, dass er die letzen drei Kilometer nicht überwinden könnte, weil er kein Auto hat. Nach gefühlt 50 "alles-klar, wie machen wir es?"-Mails.Edit: Ich gehe von dem Fall aus, dass ein Anbieter seinen Bass verkaufen möchte und mir einen Preis nennt, den ich akzeptiere, woraufhin der Anbieter sagt "ich verkaufe ihn doch nicht." Das ist eine völlig andere Situation und -ehrlich gesagt- unlauter.
ich auchIch hatte das Wort "Feeler" bisher halt gänzlich anderes interpretiert.
Das war aber kein Feeler, sondern ein FehlerMeinen Wal MK 2 Fivestring fretless wegzugeben, obwohl das jetzt schon wieder 25 Jahre her ist...