So, ich hab gerade eine Antwort bekommen, mit der Bitte um Bestätigung des Vorerwerbs für den Weiterverkauf. Nach der Darstellung ist es doch etwas komplexer sich artgerecht von Instrumenten mit Palisander zu trennen, zusammengefasst muss sich der Verkäufer unabhängig von der Vorerwerbsmeldung selbst um ein Gutachten/Bestätigung der Holzsorte(n) kümmern und diese dokumentieren.
Sehr geehrter Herr Sub Four,
für die Vermarktung Ihrer per E-Mail vom 28. Dezember 2016 uns angezeigten Gitarren aus besonders geschützten Hölzern (siehe Anlage der von Ihnen erstellten Übersicht vom 28. Dezember 2016) müssen Sie selbst vor dem Vermarktungsvorgang, wie z.B. dem Anbieten zu Verkaufszwecken, eine Ausnahme von den Vermarktungsverboten gemäß Art. 8 Abs. 1, 5 Verordnung (EG) Nr. 338/97 nachweisen (Umkehr der Beweislast). Dafür haben Sie auch die eindeutige Zuordnung Ihrer Exemplare zu den Dokumenten nachzuweisen, die eine Ausnahme von diesen Vermarktungsverboten begründen (siehe ständige, gefestigte Rechtsprechung [1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8] [9] [10] [11] [12]).
Dieser Nachweis einer Ausnahme von den Vermarktungsverboten hat bei Exemplaren der Arten des Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Form einer EU-Vermarktungsbescheinigung zu erfolgen gemäß Art. 8 Abs. 1, 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97, wie z.B. für Rio-Palisander (Dalbergia nigra). Für Exemplare der Arten des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 hat diese Nachweisführung im Rahmen der freien Beweisführung ebenfalls vor dem Vermarktungsvorgang zu erfolgen gemäß Art. 8 Abs. 1, 5 Verordnung (EG) Nr. 338/97. Eine EU-Bescheinigung oder eine andere behördliche Bescheinigung („CITES Vorerwerbswarenbescheinigung für Musikinstrumente“) kann und darf dafür nicht ausgestellt werden gemäß Art. 8 Abs. 1, 5 Verordnung (EG) Nr. 338/97. Die Artbestimmung des Anhangs A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Ihrer besonders geschützten Exemplare haben Sie selbst auf Ihre Kosten vor dem Vermarktungsvorgang, wie z.B. dem Anbieten zu Verkaufszwecken, durchzuführen gemäß Art. 8 Abs. 1, 5 Verordnung (EG) Nr. 338/97.