Nur noch nicht von jedem
Folge dem Video um zu sehen, wie unsere Website als Web-App auf dem Startbildschirm installiert werden kann.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
Nur noch nicht von jedem
Der Zoll wird sicher keine Gefangenen machen ...hat er noch nie gemacht. Einer EU-Grenze würde ich mich ohne Papiere jedenfalls nicht nähern
Sehr geehrter "Herr Kong",
ich bestätige den Eingang Ihrer e-mail nebst Anhang, mit der Sie die in Ihrem Bestand befindlichen Gitarren als Vorerwerbsbestand gemeldet haben.
Diese Eingangsbestätigung ist ausreichend, um Ihren Vorerwerb zu belegen, eine weitere Bescheinigung ist für Besitz und Vermarktung innerhalb der EU nicht erforderlich. Nur wenn Sie künftig ein Instrument in das EU-Ausland (z.B. Schweiz, USA) verkaufen wollen, müssen Sie eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Naturschutz beantragen, hierzu brauchen Sie dann eine Vorlagebescheinigung von uns. Diese sind gebührenpflichtig.
Und wer soll diesen Nachweis erbringen? Ich? Ich soll Importdokumente besorgen, die beweisen, das das Holz, das importiert wird, aus legalen Beständen kommt? Wie soll ich den da dran kommen?
Das ist absolut lächerlich, und nicht machbar!
Im Moment dreht sich doch alles nur um den Nachweis, dass das Instrument, auf dem das Holz verbaut ist, schon vor dem Stichtag in der EU war. Das hast Du doch (hoffentlich) durch die Meldung an das zuständige Amt vor dem Stichtag bewiesen......?
Allerdings sind so noch nicht alle Fragen beantwortet, die das Reisen mit dem Instrument angehen. In der EU selbst ist es ja problemlos, doch was muß ich unternehmen, wenn ich in die Schweiz oder die USA (oder bald nach Großbritannien, nach vollzogenem Brexit) reisen möchte?
Sehr geehrter Herr #########,
hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer u.g. E-Mail mit Anlage am 01.01.2017, mit der Sie in Ihrem Bestand befindliche Instrumente als Vorerwerbsbestand beim Regierungspräsidium Tübingen gemeldet haben.
Mit Hilfe dieser Eingangsbestätigung können Sie den Vorerwerb der in der Anlage aufgezählten Instrumente belegen.
Innerhalb der EU ist für Besitz und Vermarktung von Exemplaren des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine zusätzliche behördliche Bescheinigung nicht erforderlich.
Wenn Sie künftig ein Instrument in das EU-Ausland (z.B. Schweiz, USA) verkaufen wollen, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Naturschutz (BfN) in Bonn. Die zur Beantragung der Ausfuhrgenehmigung erforderliche Vorlagebescheinigung beantragen Sie bei uns. Diese Bescheinigungen sind gebührenpflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
#########
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 55 - Naturschutz, Recht
Tel.: 07071 757-52##
Fax: 07071 757-9-22##
E-Mail: #########@rpt.bwl.de
Internet: https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Seiten/default.aspx
Jedenfalls ist er jetzt fleißig dabei, Eingangsbestätigungen zu verschicken. Was schon mal sehr gut ist und guten administrativen Gepflogenheiten entspricht (ich war seinerzeit nicht immer so schnell, wenn ich mit Anträgen geflutet wurde...). Meine ist gerade eingetrudelt.Hoffentlich konnte Herr B. im Urlaub ausreichend Kraft tanken...
Habe gerade wieder eine neue Mitteilung bekommen (Saarland):
hiermit bestätigen wir Ihnen die Meldung der Musikinstrumente in Ihrem privaten Besitz, die möglicherweise Anteile von seit 1.1.2017 unter Schutz stehenden Holzarten des Anhangs II Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) beinhalten (Dalbergia ssp., Kosso, Bubinga….).
Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass entgegen im Raum stehender Befürchtungen, für den Besitz dieser Instrumente sei eine Vorlage- oder Vorerwerbsbescheinigung erforderlich, diese nicht benötigt wird. Ebenso bezieht sich die Meldepflicht für Vorerwerbsbestände nur auf gewerbliche Betriebe.
Der private Besitz einschließlich privater Konzertreisen innerhalb und auch außerhalb der EU stellt keinen gewerblichen Handel im Sinne des Artenschutzes nach dem WA dar!
Darüber hinaus werden nur solche Instrumente erfasst, bei denen der verbaute Anteil einer der erwähnten geschützten Holzarten über 10 Kg liegt.
Bei einem eventuellen Weiterverkauf der Instrumente können Sie als Verkäufer dem Käufer mit einem Vermerk in der Rechnung bestätigen, dass das Instrument aus Ihrem legalen Besitz stammt.
Solange Du Belege oder Zeugen aufbringen kannst, dass Du den Bass letztes Jahr besessen hast, kannst Du das sowieso jederzeit.Bis jetzt dachte ich das Thema betrifft mich nicht, bis ich gerade festgestellt habe, dass in meinem Peavey NTB Grind 5 Palisander im Griffbrett ist, weil ich den verkaufen will
Darf ich den jetzt trotzdem privat verkaufen? Anhand der Seriennummer ist ja erkennbar, dass er vorher gefertigt wurde.
In jedes Elektronikfach der Klampfen legen, damit sie nicht wegkommenIch habe heute mit der Post ein Schreiben erhalten in dem bestätigt wird, dass ich am 29.12.2016 meine Gitarren ordnungsgemäss per Email als Vorbesitz angemeldet habe. Die von mir angemeldeten Klampfen sind nochmal einzeln aufgelistet und es ist noch ein Begleitschreiben "Hinweise zu Cites-Bestimmungen für Musikinstrumente" mit angeheftet.
Von dem Schreiben mach ich mir jetzt erstmal ein paar Kopien.
Ooooooooch - Klarstellung. Ich würde ein Satirebuch daraus machen. Titel: "Der Amtsschimmel im Edelholzlabyrinth."Vielleicht sollten wir die wiedersprüchlichen Antworten der Ämter sammeln und eine Klarstellung verlangen...
Geben die Hinweise irgendetwas Schlüssiges her?[...] und es ist noch ein Begleitschreiben "Hinweise zu Cites-Bestimmungen für Musikinstrumente" mit angeheftet.