das mit "in Verkehr bringen" dann nicht nur der Verkauf gemeint ist, sondern bereits der Umstand genügt dass ich meinen eigenen selbstgebauten Verstärker auf der Bühne nutze, der Verstärker damit dann bereits "in Verkehr gebracht" wäre, ich denke, das weisst du auch.
Tatsächlich ist die Definition der Inverkehrbringung // Bereitstellung nach dem
Blue Guide der EU von 2016:
"Das Inverkehrbringen eines Produkts setzt ein Angebot oder eine (schriftliche oder mündliche) Vereinbarung zwischen zwei oder mehr juristischen oder natürlichen Personen in Bezug auf die Übertragung des Eigentums, des Besitzes oder sonstiger Rechte hinsichtlich des betreffenden Produkts nach dessen Herstellung voraus." (S.18 )
"In folgenden Fällen handelt es sich nicht um ein Inverkehrbringen:
- wenn das Produkt für den Eigenbedarf hergestellt wurde. Einige Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfassen jedoch auch für den Eigenbedarf hergestellte Produkte;
- wenn das Produkt von einem Verbraucher bei einem Aufenthalt in einem Drittland erworben wurde und von diesem Verbraucher für seinen persönlichen Gebrauch in die EU eingeführt wurde;
- wenn ein Hersteller aus einem Drittland ein Produkt seinem in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten überlässt, den er damit beauftragt hat, dafür zu sorgen, dass das Produkt die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt;
- wenn das Produkt als Durchfuhrware aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU eingeführt wurde, in Freizonen, Freilagern oder Zolllagern gelagert oder anderen besonderen Zollverfahren (vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung) unterzogen wurde;
- wenn das Produkt in einem Mitgliedstaat für den Export in ein Drittland hergestellt wurde (dies betrifft z. B. Bauteile, die einem Hersteller zum Einbau in ein in ein Drittland auszuführendes Endprodukt bereitgestellt werden);
- wenn noch als in der Herstellungsphase befindlich erachtete Prototypen zu Erprobungs- oder Validierungszwecken übertragen werden;
- wenn das Produkt unter kontrollierten Bedingungen auf Fachmessen, Ausstellungen oder Demonstrationsveranstaltungen gezeigt wird oder
- wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers (oder seines in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten) oder des Einführers befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird, also nicht für Handel, Verbrauch oder Verwendung zur Verfügung steht, sofern die anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine anderslautenden Bestimmungen enthalten." (S.19)
Mit diesem Leitfaden zur Maschinenrichtlinie meinst Du wahrscheinlich:
Diese Publikation.
Ja, es gibt gewisse Ausnahmen, die sich auf handwerkliche Tätigkeiten beziehen -> Elektroinstallation am Bau.
Das wird allerdings kaum von den Pflichten aus WEEE (ElektroG, BattG, VerpackG) entbinden, ganz abgesehen davon, dass die Maschinenrichtlinie schlicht gar nichts mit Verstärkern, oder Effektpedalen zu tun hat.
Die Maschinenrichtlinie definiert eine Maschine als:
"eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft aus-gestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;" (Artikel 2)
..sowie Anbauteile und verschiedenes anderes.
Nur, weil es da gewisse Ausnahmen gibt, ist das nicht auf Elektro- und elektronische Produkte übertragbar.
Selbst die früheren Ausnahmen bezüglich Bausätzen, oder funktionalen Baugruppen sind im ElektroG3 nicht mehr vorhanden.
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An dieser Stelle möchte ich mich kurz bei allen entschuldigen, die eigentlich einfach nur über Mesa und geile Verstärker quatschen wollen und jetzt mit Gesetzesblabla zugespammt wurden.
Denke, es macht Sinn, da eher ein neues Thema für auf zu machen und ich versuche mich jetzt hier zurück zu halten. :*