ich muss zum ersten teil zustimmen, zum zweiten wiedersprechen: also beweislast beim verkäufer bis 6monate, garantie bis zwei jahre. siehe hier:
http://www.consumer.bz.it/25v71d994.html
Verbesserte Beweislastregelung
Wesentlich verbessert wird die Beweissituation für KonsumentInnen: Tritt demnach ein Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung/Leistung auf, so wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war (in der Praxis bedeutet dies, dass die Beweislast beim Unternehmer liegt). Nachher müssen die KonsumentInnen den Nachweis erbringen, dass die Sache/Leistung bei Übergabe/Lieferung mangelhaft war.
Wie werden die Mängel behoben?
Die Abstufung der Gewährleistungsbehelfe (Vorrang für Verbesserung oder Austausch) ist neu und ändert die Rechtslage zuungunsten des Verbrauchers.
Der Konsument kann selbst entscheiden, ob er die Ware repariert oder ersetzt haben will, beides ohne Spesen, es sei denn, eine der beiden Lösungen ist unvergleichlich teurer oder aufwendiger gegenüber der anderen.
Was heißt " unvergleichlich teurer oder aufwendiger"? Ein Beispiel: wenn der Schaden durch eine kleine Reparatur behoben werden kann, ist es unvergleichbar aufwendiger, vom Händler gleich die Ersetzung der Ware zu verlangen. Diese kann dann verlangt werden, wenn die Reparatur misslingt oder schlecht ausgeführt wird.
Ist der Schaden hingegen schwerwiegend, so dass das Gerät überhaupt nicht mehr funktioniert, ist eine Reparatur langwierig oder bringt sie dem Konsumenten große Nachteile, so ist die Forderung nach Ersetzung der Ware durchaus berechtigt.
Und wenn sich die Reparatur in die Länge zieht? Das Gesetz sieht vor, dass Reparatur und Ersatz innerhalb einer "angemessenen Zeit" erfolgen müssen, was immer darunter zu verstehen ist. Es ist jedenfalls ratsam, im Falle von langen Wartezeiten schriftlich einen Rückgabetermin, bzw. einen Termin für die Ersetzung der Ware einzufordern.
Für die Reparatur eines Gerätes "in Garantie" darf der Techniker nichts berechnen – auch nicht bei einem Hausbesuch!
Zu unterstreichen ist in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass dem Konsumenten keinerlei Spesen für Post oder Spedition, sowie für Arbeitsleistung oder Material verrechnet werden dürfen.
In drei Fällen kann der Konsument eine angemessene Preisminderung oder die Auflösung des Vertrages verlangen: (diese Kriterien waren bereits bisher vom Gesetz vorgesehen, Art.1492 ZG
die Reparatur oder die Ersetzung sind unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig;
der Verkäufer hat nicht innerhalb eines angemessenen Termins (s. oben) für die Reparatur oder für die Ersetzung gesorgt;
die Reparatur oder die Ersetzung bringen für den Konsumenten unzumutbare Nachteile mit sich.