Garantie, Gewährleistung, Übertragung und Beweislastumkehr

fanThomasGretz

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Bassix
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Aus aktuellem Anlass, ich wollte gestern hier im Forum einen Amp kaufen und habe vom Verkäufer eine paar hanebüchene Worte zur "Restgarantie" geschrieben bekommen, hier eine kuze Auflistung wichtiger Aspekte rund um die Gewährleistung. Eventuell ist es ja für den ein oder anderen Gebrauchtwaren-Käufer interessant.
  • Restgarantie
    Ist so nirgendwo gesetzlich verankert: Garantie ist eine freiwillige Leistung des Anbieters (kommerziell oder privat) deren Umfang und Geltungsbereich vom Anbieter frei selbst gestaltet werden kann.
    Gemeint ist mit „Restgarantie“ von Verkäufern gebrauchter Ware meist ein Konstrukt, welches die Übertragung der restlichen gesetzlichen Gewährleistungslaufzeit eines Produktes auf einen neuen Käufer (Drittkunden) beschreibt. Falls dies nicht ausdrücklich vom Erstverkäufer zugesagt wird, ist es in 99% aller Fälle Unsinn! Es können KEINE Gewährleistungsansprüche von Dritten, also mittelbaren Käufern, gegenüber dem Erstverkäufer geltend gemacht werden.
    Gebrauchtverkäufer, die mit „Restgarantie“ werben, übernehmen entweder selbst die Haftung (haha, wer’s glaubt, glaubt auch an die gute Fee ;-) ) oder betreibt Augenwischerei, um einen höheren Preis zu erzielen.
  • Garantie vs. Gewährleistung
    Gewährleistung ist im EU-Recht verankert, welches in deutsches Recht eingeflossen ist. Sie beschreibt in den für die meisten, die hier im Forum unterwegs sind, eine Haftungsverpflichtung von Verkäufern (gewerblich und privat) gegenüber privaten Konsumenten. Für die meisten Waren (physisch & digital) gilt eine 2 jährige Haftung für Sachmängel mit einer Beweislastumkehr nach 12 Minoraten.
    Bedeutet: Mängel, die während der ersten 12 Monate nach dem Kauf auftreten werden per Gesetz als Sachmängel zu Lasten des Verkäufers (ja, lasst euch nicht täuschen: Haftungspflichtig ist der Verkäufer und nicht der Hersteller, nur er ist euer Ansprechpartner) angerechnet, er muss für eine sachgerechte Reparatur, Wandelung oder Minderung in einem „angemessenen Zeitrahmen“ sorgen.
    Ab Beginn Monat 13 gilt die Beweislastumkehr: Ihr müsst nachweisen, dass der aufgetretene Defekt grundursächlich durch einen Sachmangel im Produkt und nicht beispielsweise durch unsachgemäße Nutzung aufgetreten ist.

    Garantie ist eine freiwillige Leistung – beispielsweis ein den USA gibt es teilweise „lebenslange Garantie“ auf ein Produkt, welche aber außer einem Marketingversprechen keinerlei Benefit mit sich bringt. Hier sind wir im Bereich der Kulanz und die Hersteller entscheiden, was sie machen, oder was nicht. Beim Thema Garantie ist der Verkäufer auch generell außen vor und kann nicht in irgendeine Haftung genommen werden. Garantie ist eine Bonus-Leistung von Herstellern und vielleicht großen Ketten, die entweder der Werbung dient oder aber durch sogenannte „Garantieverlängerungsversicherungen“ mehr Geld in die Kassen spült. Ich persönlich sehe den Nutzwert eher so mau, weil es bei größeren Ansprüchen eh vermutlich auf einen Rechtsstreit herauslaufen wird.
Beweislastumkehr
Ist oben schon zu genüge erklärt ;-)

Mein Fazit: Finger weg von einem Amp (oder anderem Konsumgut) welches 40 € unter Händlerpreis angeboten wird und der Gebrauchtverkäufer einem den zu hohen Gebrauchtpreis mit dem Phantasiegebilde "Restgarantie" schmackhaft machen möchte und natürlich gleichzeitig seine eigne Haftung als Privatverkäufer ausschließen will!
 
Ab dem 13. Monat in der Gewährleistung zahlt man aber nur den Ersatzteilpreis. Arbeitslohn und Portokosten muss der Verkäufer übernehmen.
 
Lass mich raten, es war der sagenhaft überteuerte Harley Benton Block 800? :D

Alles korrekt was da steht, aber das Ammenmärchen hält sich leider nach wie vor hartnäckig.
Wo steht denn da was von (Rest-)Garantie?
Bei VB-Preisen ist doch alles möglich, da gehen die Vorstellungen des Handlungsspielraums weit auseinander. Von "wir teilen uns das Porto" bis "halber Preis passt mir ganz gut" ist alles drin.
 
Aus aktuellem Anlass, ich wollte gestern hier im Forum einen Amp kaufen und habe vom Verkäufer eine paar hanebüchene Worte zur "Restgarantie" geschrieben bekommen, hier eine kuze Auflistung wichtiger Aspekte rund um die Gewährleistung. Eventuell ist es ja für den ein oder anderen Gebrauchtwaren-Käufer interessant.
  • Restgarantie
    Ist so nirgendwo gesetzlich verankert: Garantie ist eine freiwillige Leistung des Anbieters (kommerziell oder privat) deren Umfang und Geltungsbereich vom Anbieter frei selbst gestaltet werden kann.
    Gemeint ist mit „Restgarantie“ von Verkäufern gebrauchter Ware meist ein Konstrukt, welches die Übertragung der restlichen gesetzlichen Gewährleistungslaufzeit eines Produktes auf einen neuen Käufer (Drittkunden) beschreibt. Falls dies nicht ausdrücklich vom Erstverkäufer zugesagt wird, ist es in 99% aller Fälle Unsinn! Es können KEINE Gewährleistungsansprüche von Dritten, also mittelbaren Käufern, gegenüber dem Erstverkäufer geltend gemacht werden.
    Gebrauchtverkäufer, die mit „Restgarantie“ werben, übernehmen entweder selbst die Haftung (haha, wer’s glaubt, glaubt auch an die gute Fee ;-) ) oder betreibt Augenwischerei, um einen höheren Preis zu erzielen.

Richtig. Auch wird gerne überlesen, das bei der Herstellergarantie, wie auch bei einer erweiterten Verkäufergarantie (wie z.B. https://www.thomann.de/de/compinfo_terms.html §6 Abs 1) gerne mal nur für den Erstkäufer gewährt wird. D.h. wenn jemand beim Verkauf schreibt noch 1 Jahr Restgarantie von T ist das Mumpitz...
 
Hab da mal ne Frage: wenn ich beim T oder MS ein Instrument bestelle, um es zu verschenken, gilt dann die Garantie für den Beschenkten oder ist die Garantie dann auch weg?
 
Hab da mal ne Frage: wenn ich beim T oder MS ein Instrument bestelle, um es zu verschenken, gilt dann die Garantie für den Beschenkten oder ist die Garantie dann auch weg?
Du als Käufer hat den Vertrag mit T oder MS. Das sagt alles. Ob weiterverkauft oder weiterverschenkt, spielt keine Rolle.
 
Richtig. Auch wird gerne überlesen, das bei der Herstellergarantie, wie auch bei einer erweiterten Verkäufergarantie (wie z.B. https://www.thomann.de/de/compinfo_terms.html §6 Abs 1) gerne mal nur für den Erstkäufer gewährt wird. D.h. wenn jemand beim Verkauf schreibt noch 1 Jahr Restgarantie von T ist das Mumpitz...
Der Erstkäufer kann die Garantieabwicklung nach Verkauf immer noch übernehmen. So verstehe ich das im Anzeigenmarkt auch.
Das ist aber nicht ganz rechtens...
 
Wo steht denn da was von (Rest-)Garantie?
Bei VB-Preisen ist doch alles möglich, da gehen die Vorstellungen des Handlungsspielraums weit auseinander. Von "wir teilen uns das Porto" bis "halber Preis passt mir ganz gut" ist alles drin.
nirgendwo, deshalb steht in meienr Einleitung auch: "und habe vom Verkäufer eine paar hanebüchene Worte zur "Restgarantie" geschrieben bekommen"



Der Erstkäufer kann die Garantieabwicklung nach Verkauf immer noch übernehmen. So verstehe ich das im Anzeigenmarkt auch.
Das ist aber nicht ganz rechtens...
...der gravierende juristische Aspekt dabei ist, dass der Erstkäufer dann ein sogenannter Mittler ist, was ihn in die erweiterte Haftung inkludiert.
Beispiel: Ich habe hier einen gebrauchten Röhrenamp erstanden, der innerhalb der Erstkäufer-Gewährleistungsfrist eine Defekt aufweist. Der Erstkäufer ist nun so freundlich und wickelt (rechtlich natürlich nicht einwandfrei) den Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Erstverkäufer (also dem Shop) ab. Dann sendet er mir den Amp nach erfolgter Reparatur wieder zurück, und ich "elektrifiziere" mich schwer dran.
Ratet mal, wer dann in der Mithaftung ist.... ;-) und wessen Haftpflicht die Kostenübernahme erst einmal auf Eis legen wird
 
Dann sendet er mir den Amp nach erfolgter Reparatur wieder zurück, und ich "elektrifiziere" mich schwer dran.
Hast aber u.U. 50 € gespart! :D
Auf welche Kostenübernahme welcher Haftpflichtversicherung spielst du an? Die des Shops (Reparateurs)? Spielt das für die eine Rolle, wer den Schaden hat? Wie ist das dann, wenn bei einem Gig eine Schelle eines Scheinwerfers bricht und die Lampe auf einen (dritten) Darbieter herabfällt? (Veranstalterhaftpflicht mal außen vorgelassen)
 
Auf welche Kostenübernahme welcher Haftpflichtversicherung spielst du an?
die des Mittlers, also des freundlichen Kleinanzeigenverkäufers der für mich die Gewährleistungsrep. mit dem Shop abgewickelt hat.


Wie ist das dann, wenn bei einem Gig eine Schelle eines Scheinwerfers bricht und die Lampe auf einen (dritten) Darbieter herabfällt?
Ausser im Falle grober Fahrlässigkeit oder natürlich des Vorsatzes ;-) haftet der Veranstalter, ausser der Aufbau wurde durch einen Dienstleister vorgenommen, der aufgrund seiner Tätigkeitausübung eine Funktionsgewährleistung abgegeben hat. Sprich: PA- und Lichtverleih baut selbst auf und gibt dem Veranstalter eine Rechnung nebst Übergabeprotokoll.
 

die des Mittlers, also des freundlichen Kleinanzeigenverkäufers der für mich die Gewährleistungsrep. mit dem Shop abgewickelt hat.
Weshalb sollte die Haftpflicht des Erstkäufers (Mittlers) für den entstandenen Schaden aufkommen?

Ausser im Falle grober Fahrlässigkeit oder natürlich des Vorsatzes ;-) haftet der Veranstalter, ausser der Aufbau wurde durch einen Dienstleister vorgenommen, der aufgrund seiner Tätigkeitausübung eine Funktionsgewährleistung abgegeben hat. Sprich: PA- und Lichtverleih baut selbst auf und gibt dem Veranstalter eine Rechnung nebst Übergabeprotokoll.
(Veranstalterhaftpflicht mal außen vorgelassen)
Deswegen schieb ich den Zusatz. Klar, der Veranstalter haftet in der Regel.
 
Weshalb sollte die Haftpflicht des Erstkäufers (Mittlers) für den entstandenen Schaden aufkommen?
Weil er das Produkt an mich verkauft hat, und somit nach BGB 437 "Mängelhaftung" verpflichtet. Auch der übliche Passus "Privatverkauf, daher keineGarantie usw usw" hat ist meistens unwirksam, weil § 309 Nr. 7a BGB: Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden durch allgemeine Geschäftsbedingungen können nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden auch für Privatverkäufer gilt.
"Allgemeine Geschäftsbedingungen" sind hier dann der kleine Passus am Ende der Verkaufsanzeige, der eigentlich Gewährleistung und Haftung ausschließen soll....

Auch noch interessant zu diesem Thema:
Verkäufer schließt eine Gewährleistung für eventuelle Mängel aus und es tritt z.B. das Problem beim gebraucht gekauften Bass auf, dass das Truss-Rod sich nicht mehr spannen lässt.
1) Der Verkäufer hat zwar auf den Mangel nicht hingewiesen, er war aber nicht offensichtlich und so kann man dem Verkäufer nur schwer vorsätzliche Täuschung unterstellen => Wandelung oder Minderung haben im Rechtsstreit kaum Aussicht auf Erfolg
2) der Verkäufer hat mir auf Nachfrage zugesichert, dass das Truss einwandfrei funktioniert => Trotz Gewährleistungsauschluss habe ich ein Anrecht auf Reparatur zu Lasten des Verkäufers, Wandelung oder Minderung
 
Zuletzt bearbeitet:
Okay, ich dachte mit dem Zusatz "Privatverkauf, keine Gewährleistung..." ist man damit raus.
 
Zu Thomann, weil da weiß ich es: Garantie/Gewährleistubgsübertrag für die 2 Jahre ist bei Weiterverkauf innerhalb dieses Zeitraums für die Restzeit möglich, hier muss ein Dokument unterschrieben und an Thomann zurückgeschickt werden.

Das dritte von Thomann (freiwillig) angebotenen Jahr gilt dagegen nur für den Erstkäufer und ist nicht übertragbar. Wer also hier beim Weiterverkauf dass mit angibt, irrt ....
 
Okay, ich dachte mit dem Zusatz "Privatverkauf, keine Gewährleistung..." ist man damit raus.
Ausgenommen arglistige Täuschung bzw. verschwiegene Mängel, für die kannst immer haftbar gemacht werden. Ist dann quasi Betrug bzw. kann man unterstellen.

"Nach § 444 BGB kann sich ein Verkäufer bei arglistiger Täuschung niemals auf einen Ausschluss der Gewährleistung berufen."

Ansonsten hat Fanthomas grundsätzlich recht, was draus gemacht wird steht auf einem anderen Blatt und im Alltag gibt es da seltener Probleme. Die Hersteller sind durch die vielfältigen Garantieversprechen oftmals sehr kulant. Aber eben, "kulant" und "Garantie"... kein zwingender Rechtsanspruch darauf.
 
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