ZITAT:
"In Deutschland ist die Pressefreiheit im Grundgesetz in Art.5 Abs.1 S.2 verankert:
"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."
Der Begriff der Presse umfasst dabei alle Druckerzeugnisse, die sich zur Verbreitung eignen, unabhängig von Auflage oder Umfang. Geschützt ist der gesamte Vorgang von Produktion und Verbreitung (vgl. Pressegrosso-Urteil), sowie auch das Presseerzeugnis selbst (siehe Spiegel-Urteil). Die Pressefreiheit bedeutet deshalb auch, dass Ausrichtung, Inhalt und Form des Presseerzeugnisses frei bestimmt werden können, aber auch, dass Informanten geschützt werden und das Redaktionsgeheimnis gewahrt bleibt. Die Pressefreiheit unterscheidet auch nicht zwischen seriöser Presse und Boulevardmedien (siehe Lebach-Urteil). Das inhaltliche Niveau kann aber in der Abwägung mit anderen Rechtsgütern eine Rolle spielen, wo lediglich der oberflächlichen Unterhaltung dienende Presseerzeugnisse unter Umständen weniger stark ins Gewicht fallen als ernsthafte Erörterungen mit Relevanz für die öffentliche Auseinandersetzung (vgl. Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung und Journalistische Sorgfaltspflicht).
Anders als die Meinungsfreiheit umfasst die Pressefreiheit nicht den Schutz von Meinungsäußerungen an sich. Neben der abwehrrechtlichen Dimension beinhaltet die Pressefreiheit aber auch eine Institutsgarantie für eine freie Presse, deren Rahmenbedingungen der Staat z.B. durch Konzentrationskontrolle, sichern muss (vgl.Spiegel-Urteil, Blinkfüer-Entscheidung).
Die Pressefreiheit konkretisiert sich zum Beispiel in einem eigenen Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO, § 383 ZPO) für Journalisten , die auch nur unter erschwerten Bedingungen abgehört werden dürfen. Auch ist der Zugang zum Beruf des Journalisten nicht staatlich reglementiert - private Journalistenschulen bilden in eigener Regie und ohne staatlichen Einfluss Journalisten aus.
Fraglich ist, wie die neuen medialen Erscheinungsformen von Presse, wie etwa die online-Presse, digitale Zeitungen usw. einzuordnen sind. Hier ist zu diskutieren, ob diese unter den Begriff der Presse gefasst werden können." ZITAT Ende
ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass man in deutschland ein verbot erwirken kann, einen firmennamen auszuschreiben, nur weil jemand das ohne angabe von gründen nicht will, ohne das vorher etwas vorgefallen ist.
seltsam finde ich auch, das sich bp nicht näher dazu äussert und irgendwie um eine begründung zu drücken scheint, wär schön, wenn du da noch was rauskriegen würdest, interessant die sache! [
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