Musikrechte nachgespielter Musik - Folgevermarktung

Slapman

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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe eine sehr spezielle Frage und hoffe, dass mir hier jemand einen Tipp geben kann.

Gehen wir mal gedanklich von folgendem Sachverhalt aus:
  1. Man spielt als Musiker in einer Cover-Formation (Songs quer durch den Garten)
  2. Der Techniker oder der Veranstalter macht von den Konzerten mit (oder alternativ ohne) Kenntnis der Musiker ein Mitschnitt und lässt diesen qualitativ (im Studio beispielsweise) bearbeiten
Nun die denkbaren Szenarien:
  1. Der Mitschnitt wird für persönliche Zwecke des Veranstalters im privaten verwendet
  2. Der Mitschnitt wird vermarktet beispielsweise als Demo-CD oder als komplette Produktions-Live-CD
  3. Der Mitschnitt wird auch für Playbacks verwendet, mit dem sich wiederum andere Musiker dem Publikum präsentieren
Ich bin vermarktungsrechtlich was Musikstücke betrifft nicht wirklich bewandert, mich plagt aber ein konkreter Fall im Umfeld. Aus dem Bauch heraus hätte ich gesagt:
  1. Der Musiker muss grundsätzlich sein Einverständnis für den Mitschnitt dazu geben
  2. Die Vermarktung der eigenen Interpretation (und Cover ist ja Interpretation) muss wiederum explizit durch den Musiker genehmigt werden
Bei Buchung eines Musikers (im Ausgangsfall) wird doch lediglich die "Dienstleistung" geschuldet. D. h. die konkrete musikalische Darbietung an dem Abend. Sofern nichts anderes vertraglich geregelt ist, ist die Leistung damit abgeschlossen und darf nicht vervielfältigt werden.
Wie sieht das beispielsweise im professionellen Umfeld aus. Nehmen wir mal ein Stage-Musical. Nehmen wir mal rein Fiktiv an, hier würden bestimmte Instrumente vor der Show komplett eingespielt werden und für die jeweilige Show wird dann einfach "abgefeuert", also teilweise kommen Instrumente vom Band oder Worst-Case die gesamte Kapelle kommt vom Band. Dann müsste doch hierfür der Musiker, der die Spur eingespielt hat, explizit zustimmen, dass seine Stimme hierfür verwendet werden kann.
Unabhängig davon, ob das tatsächlich in bestimmten Bereichen praktiziert wird (wovon ich stark ausgehe), wäre ich einfach an einer rechtlichen Einschätzung interessiert.

Bin auf euer Feedback gespannt.

VG
Slapman
 
Hallo Slapman,

zum Glück hast Du nicht geschrieben "gefilmt", dann läge ggf. noch ein Verstoß gegen das Syncronisationsrecht vor.

Ich stell mal voran, dass ich kein Anwalt bin und hier auch laienhaft antworte. Das Abgrenzungsproblem ist vielfältig. Zunächst stellt ein Cover eine Umgestaltung i. S. v. § 23 Urhebererechtsgesetzs dar (UrhG). Wenn dieses Cover jetzt noch "eigene kreative Leistung - Schöpfung" beinhaltet, dann greift § 3 UrhG. Nur dann hat die Coverband ein nach §2 UrhG geschütztes Recht unabhängig von den Rechten des "Originals". Dies wäre im Einzelfall zu klären. Das bedeutet auf Deutsch, wenn die Coverband lediglich "umgestaltete Songs spielt und "illegal" aufgenommen wird und die Aufnahme "illegal" weiterbenutzt wird, stellt dies keinen Verstoß nach UrhG gegenüber der Coverband dar. Hier entsteht m. E. auch kein Vergütungsanspruch, dieser verbleibt voll beim "Original".

Einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte i. S. v. § 201ff Strafgesetzbuch (StGB ) erkenne ich auch nicht, da dort nur "nicht öffentlich" gesprochenes Wort strafbar ist.

Folglich komme ich zu dem laienhaften Ergebnis, dass die Coverband m. E. nichts dagegen machen kann, wenn diese Tonaufzeichnungen nicht explizit vertraglich abbedungen worden sind. Ganz anders sieht natürlich das Recht des "Originals" aus, hier muss für jede öffentliche Nutzung der Coverbandaufnahme GEMA entrichtet werden.
 
Hallo Slapman,

zum Glück hast Du nicht geschrieben "gefilmt", dann läge ggf. noch ein Verstoß gegen das Syncronisationsrecht vor.

Ich stell mal voran, dass ich kein Anwalt bin und hier auch laienhaft antworte. Das Abgrenzungsproblem ist vielfältig. Zunächst stellt ein Cover eine Umgestaltung i. S. v. § 23 Urhebererechtsgesetzs dar (UrhG). Wenn dieses Cover jetzt noch "eigene kreative Leistung - Schöpfung" beinhaltet, dann greift § 3 UrhG. Nur dann hat die Coverband ein nach §2 UrhG geschütztes Recht unabhängig von den Rechten des "Originals". Dies wäre im Einzelfall zu klären. Das bedeutet auf Deutsch, wenn die Coverband lediglich "umgestaltete Songs spielt und "illegal" aufgenommen wird und die Aufnahme "illegal" weiterbenutzt wird, stellt dies keinen Verstoß nach UrhG gegenüber der Coverband dar. Hier entsteht m. E. auch kein Vergütungsanspruch, dieser verbleibt voll beim "Original".

Einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte i. S. v. § 201ff Strafgesetzbuch (StGB ) erkenne ich auch nicht, da dort nur "nicht öffentlich" gesprochenes Wort strafbar ist.

Folglich komme ich zu dem laienhaften Ergebnis, dass die Coverband m. E. nichts dagegen machen kann, wenn diese Tonaufzeichnungen nicht explizit vertraglich abbedungen worden sind. Ganz anders sieht natürlich das Recht des "Originals" aus, hier muss für jede öffentliche Nutzung der Coverbandaufnahme GEMA entrichtet werden.

Danke für Dein Feedback. Nur kurz zur Klarstellung. Es geht nicht um die Rechte der Coverband, sondern die Musiker werden individuell gebucht, beauftragt und für den Abend vergütet. Keine Band. Derjenige, der die Musiker bucht, ist gleichzeitig Veranstalter und würde den Mitschnitt verwenden. Wir gehen davon aus, dass GEMA-Technisch die Erstverwertung richtig vergütet und abgewickelt wird. Mir gehts lediglich um die Beziehung zwischen Veranstalter (der Bucht und Aufzeichnet) und Musiker, der für eine Show gebucht, aufgezeichnet wird und lediglich für die Dienstleistung am Abend bezahlt wird.
 
Als ausübender Künstler geniest du Leistungsschutzrechte nach dem UrhG. Dabei spielt keine Rolle ob das Werk noch geschützt ist oder bereits durch Zeitablauf frei ist. Eine Auswertung Dritter bedarf auf jedem Fall deiner Zustimmung.

Nicht so einfach kann es manchmal beim Cover selbst sein. Meist sind es Interpretationen, die, sobald es eine Erstveröffentlichung gab, mit Anmeldung und Abgabe an die GEMA, veröffentlicht werden können. Die Grenzen zw. Interpretationen und Bearbeitungen, gerade bei den Remix Geschichten heute und auch z.T. der Einspielungen, sind aber mitunter fließend. Letzteres bedarf dann schon wieder einer Genehmigung des betreffenden Verlags und/oder Urhebers.
 
Ob dies jetzt eine Coverband ist oder einzelne Musiker ergibt für mich keinen Unterschied. Solange hier i. S. des UrhG kein "geschütztes" Werk entsteht, wüsste ich nicht wie eine Band oder die einzelnen Musiker hiergegen vorgehen können. Wenn überhaupt käme eine "Unterlassung" in Frage, aber hier müsste man dann auch eine Begründung für finden. Wenn ich mich recht erinnere, hatten wir früher, als ich noch aktiver tätig war, in den Verträgen einen Passus diesbezüglich drinne, dass der Veranstalter den Auftritt nicht mitschneiden darf, ist aber auch schon Jahre her.
 
.... Letzteres bedarf dann schon wieder einer Genehmigung des betreffenden Verlags und/oder Urhebers.

Eben nicht, wenn es das "Originalwerk" durch die GEMA geschützt ist, benötigst Du bei einem "veränderten Cover" keine explizite Zustimmung, sondern die Anzeige bei der GEMA diesbezüglich ist m. W. ausreichend. In der Anzeige ist dann Name, Interpret und Verlag mit aufzunehmen.
 
Ob dies jetzt eine Coverband ist oder einzelne Musiker ergibt für mich keinen Unterschied. Solange hier i. S. des UrhG kein "geschütztes" Werk entsteht, wüsste ich nicht wie eine Band oder die einzelnen Musiker hiergegen vorgehen können. Wenn überhaupt käme eine "Unterlassung" in Frage, aber hier müsste man dann auch eine Begründung für finden. Wenn ich mich recht erinnere, hatten wir früher, als ich noch aktiver tätig war, in den Verträgen einen Passus diesbezüglich drinne, dass der Veranstalter den Auftritt nicht mitschneiden darf, ist aber auch schon Jahre her.
Ich bin gerade auf der Spur von "subsonic77" und den ersten Hinweis von Nymi. Hab auch mit der GVL Kontakt aufgenommen. Das wäre wohl die Adresse, die die von Dir in Frage gestellten Rechte wahrnehmen würden so wie ich das verstanden habe.
 
Ja ich denke die GVL ist hier die richtige Adresse. Diese können dann beurteilen, ob hier ein eigenes Recht i. S. des. UrhG besteht und folglich verletzt wurde.
 
Wenn die Aufnahme vereinbart wurde oder zumindest während der Aufführung klar erkennbar war, dass eine solche zum Zwecke der Weiterverwendung (in anderen Aufführungen) erfolgt, würde ich eine mindestens konkludente Zustimmung des Musikers annehmen. Wenn er nicht gewollt hätte hätte er es ja nicht machen müssen und wieder gehen können. Pech für den Veranstalter. Wenns vorher klar ist und die VErgütung feststeht isses Vertragsbestandteil, also Pech Musiker.

Bei geheimen Aufnahmen gibt es mE bei reiner Reproduktion (also Blattspiel) allenfalls ein Recht, die Verwendung dieser Aufnahme zu untersagen. Das Vergütungsrecht dafür liegt aber mE beim Komponisten, solange der Musiker nicht entsprechend berechtigt ist.

Nur bei einer echten eigenen Bearbeitung kämen mE originär eigene Rechte des Musikers in Frage, erscheint mir bei dem Sachverhalt aber eher ausgeschlossen, weil das wohl bei einer nur für den Abend zusammengestellten Dienstleistertruppe gerade gar nicht gewünscht und praktikabel ist.

Kurze Antwort: nein.
 
Eben nicht, wenn es das "Originalwerk" durch die GEMA geschützt ist, benötigst Du bei einem "veränderten Cover" keine explizite Zustimmung, sondern die Anzeige bei der GEMA diesbezüglich ist m. W. ausreichend. In der Anzeige ist dann Name, Interpret und Verlag mit aufzunehmen.

Ich schrieb ja schon, dass es sich in den allermeisten Fällen um Interpretationen handelt...habe es nur angemerkt weil die Grenzen mitunter fließend und schwer zu beurteilen sind. Wenn es sich nach §3 UrhG um eine Bearbeitung handelt, bedarf die Veröffentlichung die Zustimmung des Urhebers. Nicht aber bei einer Aufführung...da kann man machen wie es einem beliebt.

Ja ich denke die GVL ist hier die richtige Adresse. Diese können dann beurteilen, ob hier ein eigenes Recht i. S. des. UrhG besteht und folglich verletzt wurde.

Die GVL beurteilt die Leistungen des ausübenden Künstlers nicht. Muss sie auch nicht. Das ist bereits schon klar im UrhG §§73 bis 84 geregelt. Du geniest als ausübender Künstler Leistungsschutzrechte.

Habe hier einiges an relevanten Büchern zum Thema zur Hand...drum gerade mal fix nachgeschlagen.
 

@subsonic777

Ja du hast Recht, § 77 UrhG schützt explizit die Bild und Tonträgeraufnahmen des ausübenden Künstlers. Wieder was gelernt, danke. :bier:
 
Also falls keine Abtretung vorliegt, gibts tatsächlich einen Anspruch auf die Angemessene Vergütung. Hier mal der Gesetzestext:

§ 73 Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler
(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.
(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.
(3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 78 Öffentliche Wiedergabe
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
1.
öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2.
zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3.
außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 79 Nutzungsrechte
(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung eingeräumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig
1.
nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und
2.
wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt.
Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers
(1) Hat der ausübende Künstler einem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen, so hat der Tonträgerhersteller dem ausübenden Künstler eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 20 Prozent der Einnahmen zu zahlen, die der Tonträgerhersteller aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des Tonträgers erzielt, der die Darbietung enthält. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren ausübenden Künstlern, so beläuft sich die Höhe der Vergütung ebenfalls auf insgesamt 20 Prozent der Einnahmen. Als Einnahmen sind die vom Tonträgerhersteller erzielten Einnahmen vor Abzug der Ausgaben anzusehen.
(2) Der Vergütungsanspruch besteht für jedes vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das 50. Jahr nach Erscheinen des die Darbietung enthaltenen Tonträgers oder mangels Erscheinen an das 50. Jahr nach dessen erster erlaubter Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe.
(3) Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 kann der ausübende Künstler nicht verzichten. Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) Der Tonträgerhersteller ist verpflichtet, dem ausübenden Künstler auf Verlangen Auskunft über die erzielten Einnahmen und sonstige, zur Bezifferung des Vergütungsanspruchs nach Absatz 1 erforderliche Informationen zu erteilen.
(5) Hat der ausübende Künstler einem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer wiederkehrenden Vergütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen, so darf der Tonträgerhersteller nach Ablauf folgender Fristen weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von der Vergütung abziehen:
1.
50 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, der die Darbietung enthält, oder
2.
50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des die Darbietung enthaltenden Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77, 78 und 79 Absatz 3 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 81 Schutz des Veranstalters
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte
(1) Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, oder wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser. Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers nicht auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre nach dem Erscheinen der Aufzeichnung, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 50 Jahre nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(2) Die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters erlöschen 25 Jahre nach Erscheinen einer Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden Künstlers, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 25 Jahre nach dieser. Die Rechte erlöschen bereits 25 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(3) Die Fristen sind nach § 69 zu berechnen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 
Super! Das müsste es ja dann eigentlich sein. Der Musiker, der sozusagen covert bzw. eine Show nach Noten spielt ist in dieser Definition der "ausübende Künstler" richtig?
 
Ja, so würde ich dies nunmehr, nach subsonic777 fachlicher Richtigstellung, auch sehen.
 
Wenn mann sich § 79a und § 80 so durchliest drängt sich der Eindruck auf, dass man sich da als Musiker schnell ins Abseits schicken kann, wenn man auf seinen Rechten zu sehr besteht.

Und vor allem müssen alle mitmachen:

"(3) Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 kann der ausübende Künstler nicht verzichten. Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden."
 
Super! Das müsste es ja dann eigentlich sein. Der Musiker, der sozusagen covert bzw. eine Show nach Noten spielt ist in dieser Definition der "ausübende Künstler" richtig?

Genau. Ein Dritter hat hier gar keine Rechte ohne vertragliche Reglung.
 
Wenn mann sich § 79a und § 80 so durchliest drängt sich der Eindruck auf, dass man sich da als Musiker schnell ins Abseits schicken kann, wenn man auf seinen Rechten zu sehr besteht.

Und vor allem müssen alle mitmachen:

"(3) Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 kann der ausübende Künstler nicht verzichten. Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden."

Man darf hier auch nicht die Eingangsfrage außer acht lassen. Siehe meinen letzten Beitrag. Sind hier auch Reglungen zw. ausübenden Musikern und Komponisten/Textern und die Verwertung.
 
...Lest ihr das auch so: die mitwirkenden Musiker hätten demnach gesamthänderisch Anspruch auf 20 % der EINNAHMEN vor Kosten des Veranstalters, wenn ihre kollektive Aufnahme zB in Musicals von Band verwendet wird, und zwar 50 Jahre lang und jährlich. Das dürfte mal eben locker die Kalkulationen fast aller Veranstaltergesellschaften sprengen...
 
Problem,

sie müssen das aber kollektiv über die GVL geltend machen.

...und keiner der mitgemacht hat darf sich wider Treu und Glauben der Verwertung widersetzen, wenn § 80 Abs.1 greift.
 

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