@Jost Halenta:
Ich bin kein rumkriddeler, aber erlaube mir ein wenig Stellung zu Deinem Text zu nehmen. Ich bin auch kein Steuerberater, sondern sozusagen semiprofessioneller steuerliebhaber, ja sowas soll es auch geben
(die Angaben sind keine verbindlichen Steuerberatungen)
Einkünfte aus Liebhaberei gibt es nicht, die Einkunftsarten sind in § 2 EStG genau definiert. Es handelt sich bei seiner Tätigkeit (wie er es mir geschildert hat) grundsätzlich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die mangels Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei einzustufen ist. Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist eine Tätigkeit, die ohne die Absicht der Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften durchgeführt wird (
§ 2 Abs. 1 und
2 EStG). Daraus erzielte Einkünfte sind nicht zu versteuern; insoweit entstandene Verluste werden steuerlich nicht anerkannt. Liebhaberei liegt nur vor, wenn bei
längeren Verlustperioden aus
weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt; andernfalls reichen längere Verlustperioden allein für die Annahme einer Liebhaberei regelmäßig nicht aus.
Das hat also auch nichts mit Beträgen zu tun, sondern es geht hier um die ganzheitliche Betrachtung der Einkünfte bzw. Gewinnerzielungsabsicht.
Über die Aussage, dass Liebhaberei nicht vom Arbeitgeber abgesegnet werden müssen gehe ich auch nicht. Da bin ich kein Fachmann, würde aber layenhaft diese Tätigkeit zur rechtlichen Absicherung genehmigen lassen. Denn es kann zb. auch auf einem Gig unter dem Deckmantel der Liebhaberei ein Unfall geschehen und dann geht die Diskussion los. Ebenso kann aus einer Liebhaberei eine reguläre betriebliche Tätigkeit entstehen, sofern das Finanzamt es als solche einstuft.
Die Kleinunternehmerschaft im Umsatzsteuerrecht ist auch nicht von den Dir genannten
Jahreseinkünften abhängig, sondern vom
JahresUMSATZ. Das ist großer Unterschied. Die Kleinunternehmerbesteuerung ist anzuwenden, wenn der
Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Jahr nicht mehr als
17.500 EUR betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als
50.000 EUR betragen wird. Zur Prüfung dieser Umsatzgrenzen ist jeweils vom Gesamtumsatz i. S. v.
§ 19 Abs. 3 UStG (= Berechnungsgrundlage) auszugehen. Bei der Umsatzsteuer kommt es nicht auf Gewinnerzielungsabsicht, sondern auf die EINNAHMENerzielungsabsicht an. Das ist eine wesentlich engere Definition als im Steuerrecht. Also selbst wenn Du einen Euro eingenommen hast und zwei als Betriebsausgabe geltend machen kann, könntest Du, sofern die Unternehmereigenschaft auch zutrifft, steuerbare und steuerpflichtige Umsätze haben. Ich kann hier nur sagen, obacht!
Ich möchte hier auch kein Steuerberatungsthread aufmachen, das steht mir nicht zu. Ich denke aber gerade in diesem Thema sollten die Begrifflichkeiten nicht durcheinandergeschmissen werden
P.S. ein Steuerberater könnte das sicherlich noch treffender und noch präziser formulieren, aber ich behaupte, dass ich zumindest die Themen sauber benannt und beschrieben habe.