In diesem Beitrag geht es mir um die Frage, ab wann entlehntes Material nicht mehr von den Verwertungsrechten berührt wird. Bevor jetzt das große Lästern losgeht: als ursprünglich mal Naturwissenschaftlerin bin ich darauf dressiert, auf dem Stand der Forschung aufzusetzen (definiert und belegt, also die jeweiligen Urheberrechte wahrend) und darauf meine eigene Leistung aufzubauen. Das Aufnehmen der Arbeiten Dritter als Inspirationsquelle und auch als unmittelbaren Ansatzpunkt für eigene Weiterarbeit ist da systemimmanent.
In der Musik war das früher auch mal so. Ohne eine derartige Offenheit des Systems, die die Leistungen anderer respektierend und würdigend weiterentwickelt, wären die großen Werke vor allem von Barock und Klassik nicht möglich gewesen. (Im frühen 19. Jh wurde dann der Lobby der Musikverlage nachgegeben und ein Leistungsschutzrecht eingeführt, das nach grobem Überfliegen vor allem den Verlagen nutzte - und das hat sich wohl in die Jetztzeit perpetuiert).
Die Frage stellt sich für mich in mehreren Aspekten, die ich anhand von Beispielen zur Diskussion stellen möchte:
1) ab wann sind Leistungsschutzrechte erloschen?
Beispiel: RIsing Sun Blues. Ein Traditional, das vielfach bearbeitet und gecovert wurde. EInige dieser Bearbeitungen sollten hinreichend eigenständig sein, um eigen Rechte erlangt zu haben, z.B. die von den Animals.
Und wenn man sich jetzt an den von Herrn Lomax dokumentierten (zwei?) Ursprungsversionen orientiert und die dann auch noch bearbeitet?
2) Akkorde , Akkordfolgen und Rhythmen sind nach unserem Recht nicht schutzfähig. Sehr wohl aber Melodien.
Gibt es da Grenzen, z.B. bei besonders prägnanten Akkordfolgen wie dem Beethovenschen Da-Da-Da-Dooooh oder dem Do-Do-Däääh aus Child In Time?
Wie ist das bei komplexeren Sequenzen, beispielsweise der LaFolia-Folge, der Akkordfolge des Pachelbelschen Kanons in D-Dur oder - und jetzt wirds für mich spannender - der Akkordfolge von Jimi Hendrix' Little Wing.
Was, wenn ich auf diese Akkordfolge eine eigene Begleitung entwickle, vielleicht auch ein Intro und dann mit Saxofon und Bass zu bzw. entlang dieser Akkorde improvisiert wird? Unter strenger Vermeidung der Melodie des Gesangs?
Jetzt ist diese Folge ja durchaus prägnant, und man wird die Quelle der Inspiration leicht erkennen.
Würden die Verwertungsrechte, die ja für Little Wing zweifellos bestehen, auch für mein Stück gelten, in dem ja bis auf die Akkordfolge alles von mir stammt? Müsste ich den Urheber der Akkordfolge noch nennen?
Dürfte ich das, ohne Unheil heraufzubeschwören?
3) Soundalikes und Ableitungen von bekannten Songs. Für mich ist das rechtlich eng verwandt, daher fasse ich beides zusammen, obwohl mich vor allem der zweite Aspekt interessiert.
Es scheint mir im Kern um die Frage zu gehen, wie weit eine Komposition von einer ähnlich klingenden entfernt sein muss, um als eigenständig zu gelten.
Auch hier ein Beispiel: Wishbone Ash - The King Will Come. Wieder sehr eingängig mit einem nach "Mittelalter" klingenden schweren Rhythmus und eine entsprechenden Melodieführung.
Was, wenn man jetzt ein Stück schreibt, in dem ein ähnlicher "Mittelalter-Sound" markant ist, das vielleicht noch in der gleichen Tonart ist, aber harmonisch variiert und auch in der Struktur anders ist? Und man trotzdem die Assoziation an den Ausgangspunkt bemerkt? Das Beispiel ist konkret - ich habe tatsächlich mal versucht, eine Idee aus "The King Will Come" abzuleiten, aber ich will, dass das Ergebnis trotz erkennbarer Assoziation unmittelbar erkennbar eigenständig ist. (Und ich muss ehrlich sagen, dass es verflixt schwierig ist, eine eigenständige Melodie zu finden, wenn man diesen Ohrwurm im Kopf rumschwirren hat.)
In der Musik war das früher auch mal so. Ohne eine derartige Offenheit des Systems, die die Leistungen anderer respektierend und würdigend weiterentwickelt, wären die großen Werke vor allem von Barock und Klassik nicht möglich gewesen. (Im frühen 19. Jh wurde dann der Lobby der Musikverlage nachgegeben und ein Leistungsschutzrecht eingeführt, das nach grobem Überfliegen vor allem den Verlagen nutzte - und das hat sich wohl in die Jetztzeit perpetuiert).
Die Frage stellt sich für mich in mehreren Aspekten, die ich anhand von Beispielen zur Diskussion stellen möchte:
1) ab wann sind Leistungsschutzrechte erloschen?
Beispiel: RIsing Sun Blues. Ein Traditional, das vielfach bearbeitet und gecovert wurde. EInige dieser Bearbeitungen sollten hinreichend eigenständig sein, um eigen Rechte erlangt zu haben, z.B. die von den Animals.
Und wenn man sich jetzt an den von Herrn Lomax dokumentierten (zwei?) Ursprungsversionen orientiert und die dann auch noch bearbeitet?
2) Akkorde , Akkordfolgen und Rhythmen sind nach unserem Recht nicht schutzfähig. Sehr wohl aber Melodien.
Gibt es da Grenzen, z.B. bei besonders prägnanten Akkordfolgen wie dem Beethovenschen Da-Da-Da-Dooooh oder dem Do-Do-Däääh aus Child In Time?
Wie ist das bei komplexeren Sequenzen, beispielsweise der LaFolia-Folge, der Akkordfolge des Pachelbelschen Kanons in D-Dur oder - und jetzt wirds für mich spannender - der Akkordfolge von Jimi Hendrix' Little Wing.
Was, wenn ich auf diese Akkordfolge eine eigene Begleitung entwickle, vielleicht auch ein Intro und dann mit Saxofon und Bass zu bzw. entlang dieser Akkorde improvisiert wird? Unter strenger Vermeidung der Melodie des Gesangs?
Jetzt ist diese Folge ja durchaus prägnant, und man wird die Quelle der Inspiration leicht erkennen.
Würden die Verwertungsrechte, die ja für Little Wing zweifellos bestehen, auch für mein Stück gelten, in dem ja bis auf die Akkordfolge alles von mir stammt? Müsste ich den Urheber der Akkordfolge noch nennen?
Dürfte ich das, ohne Unheil heraufzubeschwören?
3) Soundalikes und Ableitungen von bekannten Songs. Für mich ist das rechtlich eng verwandt, daher fasse ich beides zusammen, obwohl mich vor allem der zweite Aspekt interessiert.
Es scheint mir im Kern um die Frage zu gehen, wie weit eine Komposition von einer ähnlich klingenden entfernt sein muss, um als eigenständig zu gelten.
Auch hier ein Beispiel: Wishbone Ash - The King Will Come. Wieder sehr eingängig mit einem nach "Mittelalter" klingenden schweren Rhythmus und eine entsprechenden Melodieführung.
Was, wenn man jetzt ein Stück schreibt, in dem ein ähnlicher "Mittelalter-Sound" markant ist, das vielleicht noch in der gleichen Tonart ist, aber harmonisch variiert und auch in der Struktur anders ist? Und man trotzdem die Assoziation an den Ausgangspunkt bemerkt? Das Beispiel ist konkret - ich habe tatsächlich mal versucht, eine Idee aus "The King Will Come" abzuleiten, aber ich will, dass das Ergebnis trotz erkennbarer Assoziation unmittelbar erkennbar eigenständig ist. (Und ich muss ehrlich sagen, dass es verflixt schwierig ist, eine eigenständige Melodie zu finden, wenn man diesen Ohrwurm im Kopf rumschwirren hat.)
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