Songs live covern und Urheberrecht "Cover vs. Bearbeitung"

whitewater

Rückfällig nach 25 Jahren
Beiträge
9.596
Bassix
ß300.123
Ich hatte ja erst vor, das in diesem Fred https://www.bassic.de/threads/youtube-urheberrechtsverletzung-cover-veroeffentlichen.14915964/zu fragen, aber öffentliche Aufführungen lohnen ja eine gesonderte Betrachtung.
Neulich kam im Gespräch mit anderen lokalen Musikern das Gerücht auf, daß auch bei Live-konzerten "Bearbeitungen" vom Urheberrechtsinhaber zu genehmigen seien. Völlig unabhängig davon also, ob die Nutzung an sich abgegolten wird (üblicherweise durch die Gema).
Klar, ab einer bestimmten Größe von Acts wird eh nicht 1:1 gecovert und typischerweise nichts gespielt, was nicht auch reproduzierbar veröffentlicht wird.
Aber ist das ein praktisches Problem, auf 'nem Strassenfest an der Ostsee "Sweet Home Bad Schwartau" zu singen? Wenn ja, wie weit ginge der Zwang zur Originaltreue? Text? Oder ist muss der Gitarrero das Eddie-Solo in Thriller auch in der Eck-Kneipe bitte originalgetreu bringen? Was unterscheidet Spielfehler von Bearbeitungen? Und auf welche der veröffentlichten (by kind permission of) Arrangements von Night and Day, Yesterday oder True Colours muss ich mich überhaupt beziehen? Fragen über Fragen....
 
Fragen über Fragen....

... Und eine einfache Antwort: Weitermachen wie bisher!

Etwas genauer: Der Urheber tritt die Rechte an der Verwertung seines Werkes an die GEMA ab. Durch die Zahlung der GEMA-Gebühr seitens des Veranstalters ist an dieser Stelle dem Urheberrecht Genüge getan. Der Urheber hat ja ein Interesse an der Veröffentlichung, er verdient ja daran.

Noch genauer: autorisierte vs. nichtautorisierte Veröffentlichung. Autorisiert heißt: Dein Kumpel Paul McCartney findet deine Version von Yesterday so super, dass er dir gestattet, dieses Arrangement auf Platte zu pressen. Er tritt dir auch gerne, allerdings nur für diese deine Fassung, einen Teil der credits ab, sonst hätte er das Ding ja nicht autorisieren müssen. Nichtautorisiert heißt: Du machst das einfach, keiner regt sich auf, du kriegst aber auch keine GEMA für deine monatelange Orchestrierungsarbeit. Kann aber auch heißen: Herr Schmitz findet es nicht gut, dass die Nahzielkapelle RAMMELßßTEINE vom Lied "mer losse de dooom en kölle" eine Coverversion rausbringt mit dem Text "merrrr losse drrrrrrohnen nach brrrritannien rrrasen". Er kann unter Verweis auf das Urheberrecht die Veröffentlichung verhindern.

Dann gibt es noch mal diverse Spezialitäten im Zusammenhang mit Verlagen, das muss die Dorfcoverband aber nicht jucken. So ganz grob gilt: Wer die Gebühr abdrückt, darf das Werk auch verwerten. Das haben die Urheber auch so in ihren Verträgen mit der GEMA stehen. Man sollte halt fair sein und dafür sorgen, dass die MUSIKFOLGE korrekt ausgefüllt an die GEMA übermittelt wird.

Ansonsten sind nur Melodien und Texte geschützt, Akkordfolgen, improvisierte Solos, Riffs und so weiter nicht. Als Melodie gilt aber auch schon ein Klangfetzen, den man nach wenigen Millisekunden zweifelsfrei erkennen kann.
 
Aber ist das ein praktisches Problem, auf 'nem Strassenfest an der Ostsee "Sweet Home Bad Schwartau" zu singen? Wenn ja, wie weit ginge der Zwang zur Originaltreue?
Ich habe such schon in einigen Bands teilweise sehr verbogene Cover gespielt. Der GEMA Mensch hat gesagt das juckt keinen solange die Gebühr bezahlt wird.
End of Story bzw. was @KammerMusik schreibt.
 
Wenn du eine Aufnahme von deiner Bearbeitung veröffentlichen willst, musst du das durch die Rechteinhaber genehmigen lassen. Lustigerweise wurde uns mal eine deutschsprachige Version von Marakkesh Express (Ebbelwei Express) untersagt, weil im Text Alkoholgenuss verharmlost wurde.

...blowing smokerings from the corners of my mouth... Amis...😉
:bier:
 

Zurück
Oben Unten