Kein Schmerzensgeld wegen umgefallenem Lautsprecher

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Vielleicht ja für den einen oder anderen interessant:

Konzertbesuch: Kein Schmerzensgeld wegen umgefallenem Lautsprecher

Bandmitglieder haften nicht für das Fehlverhalten eines ihrer Musikerkollegen (hier: entweder für den falschen Aufbau oder das Umwerfen eines Lautsprechers). Besteht im Vorfeld keine naheliegende Gefahr, haftet der Betreiber der Gaststätte, in der das Konzert stattgefunden hat, nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, weil er etwa die Tische und Stühle zu nahe an der Bühne platziert hatte.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte ein Konzert einer schottischen Folkband besucht. Eines der Bandmitglieder hatte einen großen Lautsprecher auf einem Metallstativ nahe beim Bühnenrand aufgestellt, der während des Konzerts von der Bühne auf die davor sitzende Klägerin fiel. Diese erlitt dadurch mehrere Knochenbrüche.

Die Konzertbesucherin klagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen die Musiker der Folkband und den Betreiber der Gaststätte, in der das Konzert stattgefunden hatte, auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz. Das LG wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin vor dem OLG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin hat weder gegen eines der Bandmitglieder noch gegen den Betreiber der Gaststätte einen Anspruch auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz.

Zwar konnte davon ausgegangen werden, dass der Lautsprecher von einem der Musiker umgestoßen oder aber schon nicht richtig aufgestellt worden war. Schließlich kann ein solches Gerät nicht "von allein" umfallen. Doch konnte die Klägerin nicht nachweisen, welcher Musiker genau den Sturz des Lautsprechers verursacht hatte. Diese Feststellung war aber erforderlich, da die Bandmitglieder nicht für das Fehlverhalten eines ihrer Musikerkollegen - entweder falscher Aufbau oder das Umwerfen des Lautsprechers - haften.

Dem Gaststättenbetreiber konnte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, weil er etwa die Tische und Stühle zu nahe an der Bühne platziert hatte. Denn es hatte im Vorfeld keine naheliegende Gefahr bestanden, dass Gegenstände von der Bühne in den Zuschauerraum fallen würden. Eine Haftung des Betreibers ergab sich auch nicht aus den Regelungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, die Abstände von Sitzplatzreihen in Veranstaltungsräumen festlegt. Diese war nämlich nicht anwendbar, da die Gaststätte zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt ist und weniger als 400 Gäste fassen kann.

Ein Anspruch der Klägerin wegen möglicher Pflichtverletzungen der Bandmitglieder käme allenfalls gegen den Konzertveranstalter, einen Kulturverein, in Betracht. Gegen diesen hatte die Konzertbesucherin aber keine Klage erhoben.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.05.2019 02:40
Quelle: OLG Braunschweig PM vom 2.5.2019
 
Genau so ist es. Schuld muss einer einzelnen Person zugewiesen werden. Es gibt keine Gruppenhaftung.

Jetzt könnte einer nach einer Veranstalterhaftpflicht schreien. Geht auch nicht, da eine Haftpflichtversicherung nur eintritt, wenn jemandem ein Fehlverhalten zugeschrieben werden kann, für welches die Versicherung haftet. Klassisch: ein loses Kabel und jemand stolpert.

Im vorliegenden Fall liegt ja ein Unfall, ausgelöst durch einen Musiker zugrunde. Jemand ist gegen den LS gestoßen und dieser fiel zufällig auf die Zuschauerin. Und hierzu muss es einen Verantwortlichen geben, sonst kann keine Haftung geltend gemacht werden. HIer kann der Veranstalter nicht herangezogen werden, hier haftet eine Einzelperson.

Das lässt sich der Einfachheit halber auch mit einem Verkehrsunfall beschreiben. Der Fahrer ist der Verantwortliche, nicht der Halter, nicht der Hersteller, der Verkäufer. Einzige Ausnahme: eine fehlerhafte Konstruktion an einem Bauteil. Und auch hier wird klar: es muss einen Verantwortlichen geben.

Insofern haben das LG und das OLG aufgrund der Gesetzeslage richtig entschieden, auch wenn das bei realistischer Betrachtung unbefriedigend erscheint. Man möge sich nur mal ausmalen, dass die Frau jetzt ein Pflegefall oder tot wäre und es kein Geld gäbe. Findet man aber den Verantwortlichen nicht, ist das wie eine Straftat gegen einen Unbekannten. Der oder die Geschädigte bleiben auf dem Schaden sitzen.

Hoffe, das hilft dem geneigten Leser weiter für Euer zukünftiges Verhalten ;-)
 

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