Hi Cellkirk,
in einigen deiner Posts habe ich den Eindruck gewonnen, dass du ebenfalls der juristischen Berufung frönst.
Der Sachverhalt sieht so aus: Ich habe mir ein paar gute und teure Inearstöpsel gekauft, welche mittlerweile defekt wurden. Nachdem ich sie zum Händler zurückgeschickt habe, bekam ich die Benachrichtigung, dass ein genauer Liefertermin für die Austauschstöpsel nicht festgelegt werden kann, da Hersteller oder Zulieferer Lieferengpässe oder ähnliches hat. Da die Stöpsel schon damals nur bei wenigen Verkäufern auf Lager waren, fürchte ich aber, dass das länger (im Sinne von ein bis mehrere Monaten) dauern kann.
Die Sache war bei Gefahrübergang mangelfrei und 476 ist ebenfalls nicht einschlägig, da bereits mehr als sechs Monate seit dem Kauf vergangen sind.
Somit bleibt mir die Verkäufergarantie übrig. Fraglich ist jetzt, welchen Umfang eine normale Verkäufergarantie hat. Läuft das parallel wie Mängelrecht oder könnte ich irgendwoher ein Rücktrittsrecht zaubern, wenn der Verkäufer seiner Nachleistungspflicht nicht in einem zumutbaren Zeitraum nachkommt?
Für Anregungen wäre ich dankbar
Kai
in einigen deiner Posts habe ich den Eindruck gewonnen, dass du ebenfalls der juristischen Berufung frönst.
Der Sachverhalt sieht so aus: Ich habe mir ein paar gute und teure Inearstöpsel gekauft, welche mittlerweile defekt wurden. Nachdem ich sie zum Händler zurückgeschickt habe, bekam ich die Benachrichtigung, dass ein genauer Liefertermin für die Austauschstöpsel nicht festgelegt werden kann, da Hersteller oder Zulieferer Lieferengpässe oder ähnliches hat. Da die Stöpsel schon damals nur bei wenigen Verkäufern auf Lager waren, fürchte ich aber, dass das länger (im Sinne von ein bis mehrere Monaten) dauern kann.
Die Sache war bei Gefahrübergang mangelfrei und 476 ist ebenfalls nicht einschlägig, da bereits mehr als sechs Monate seit dem Kauf vergangen sind.
Somit bleibt mir die Verkäufergarantie übrig. Fraglich ist jetzt, welchen Umfang eine normale Verkäufergarantie hat. Läuft das parallel wie Mängelrecht oder könnte ich irgendwoher ein Rücktrittsrecht zaubern, wenn der Verkäufer seiner Nachleistungspflicht nicht in einem zumutbaren Zeitraum nachkommt?
Für Anregungen wäre ich dankbar
Kai