Juristische Frage bezüglich Garantie

noxxs

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Hi Cellkirk,
in einigen deiner Posts habe ich den Eindruck gewonnen, dass du ebenfalls der juristischen Berufung frönst.

Der Sachverhalt sieht so aus: Ich habe mir ein paar gute und teure Inearstöpsel gekauft, welche mittlerweile defekt wurden. Nachdem ich sie zum Händler zurückgeschickt habe, bekam ich die Benachrichtigung, dass ein genauer Liefertermin für die Austauschstöpsel nicht festgelegt werden kann, da Hersteller oder Zulieferer Lieferengpässe oder ähnliches hat. Da die Stöpsel schon damals nur bei wenigen Verkäufern auf Lager waren, fürchte ich aber, dass das länger (im Sinne von ein bis mehrere Monaten) dauern kann.

Die Sache war bei Gefahrübergang mangelfrei und 476 ist ebenfalls nicht einschlägig, da bereits mehr als sechs Monate seit dem Kauf vergangen sind.

Somit bleibt mir die Verkäufergarantie übrig. Fraglich ist jetzt, welchen Umfang eine normale Verkäufergarantie hat. Läuft das parallel wie Mängelrecht oder könnte ich irgendwoher ein Rücktrittsrecht zaubern, wenn der Verkäufer seiner Nachleistungspflicht nicht in einem zumutbaren Zeitraum nachkommt?

Für Anregungen wäre ich dankbar :-)

Kai
 
Zitat:Original erstellt von: noxxs

Hi,
in einigen deiner Posts habe ich den Eindruck gewonnen, dass du der juristischen Berufung frönst.

Der Sachverhalt sieht so aus: Ich habe mir ein paar gute und teure Inearstöpsel gekauft, welche mittlerweile defekt wurden. Nachdem ich sie zum Händler zurückgeschickt habe, bekam ich die Benachrichtigung, dass ein genauer Liefertermin für die Austauschstöpsel nicht festgelegt werden kann, da Hersteller oder Zulieferer Lieferengpässe oder ähnliches hat. Da die Stöpsel schon damals nur bei wenigen Verkäufern auf Lager waren, fürchte ich aber, dass das länger (im Sinne von ein bis mehrere Monaten) dauern kann.

Die Sache war bei Gefahrübergang mangelfrei und 476 ist ebenfalls nicht einschlägig, da bereits mehr als sechs Monate seit dem Kauf vergangen sind.

Somit bleibt mir die Verkäufergarantie übrig. Fraglich ist jetzt, welchen Umfang eine normale Verkäufergarantie hat. Läuft das parallel wie Mängelrecht oder könnte ich irgendwoher ein Rücktrittsrecht zaubern, wenn der Verkäufer seiner Nachleistungspflicht nicht in einem zumutbaren Zeitraum nachkommt?

Für Anregungen wäre ich dankbar :-)

Kai

Auch und gerade, weil das hier nur an Cellkirk geht:
Dafür gibt es die Funktion der persönlichen Nachricht. [;-)]
Sonst mußt Du gerade in dem Bereich hier mit den blöden Kommentaren Anderer rechen... [:D]

Frage zum Thema: bist Du stud. jur. oder hat Du nur einen BGB-Kommentar gelesen?
Wenn der Händler Dir Ersatzlieferung zugesagt hat, die Chinesen z.B. aber nicht schnell genug liefern, was willst Du denn da machen außer warten? Er hat die Verzögerung doch nicht zu verschulden...
Du kannst ihn gern irgendwann schriftlich in Verzug setzen und auch aus dem Geschäft wieder rauskommen, allerdings kenne ich die Fristen auch nicht. Sollten aber auch im BGB stehen...
Oh je, ich merke gerade, daß mein Jurastudium auch schon eine Dekade her ist...[:D]
 
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Cellkirk habe ich deswegen im Titel erwähnt, da ich von ihm weiß, dass er juristisch arbeitet, diente also dazu seine Aufmerksamkeit im speziellen zu erregen. Aber du hast Recht, ich hab den Titel geändert.

Ich selbst bin seit neuestem sogar Mag. Jur., weiß aber genauso wie mein ebenfalls examinierter Mitbewohner keine Möglichkeit an das gewünschte Ziel ranzukommen.

Die Frage geht halt hinsichtlich der Garantie. Grundsätzlich gibt es beim Neukauf ja zwei Garantien: Hersteller- und Verkäufergarantie. Für diese Garantien muss der jeweilige Geber selbst einstehen, der Kunde hat diesbezüglich ein Wahlrecht. Meist verweisen die Verkäufer aber unrechtmäßig auf die Herstellergarantie ("Das müssen wir einschicken").

Vielleicht fahre ich gerad etwas zu einseitig, aber Verzug bringt doch bloß eine Haftungsverschärfung und evtl Verzugszinsen, oder?

Der Verkäufer muss sich übrigens das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient vertreten, 278. Da die Ersatzpflicht ihn trifft und er sich des Herstellers bedient, muss er die Lieferschwierigkeiten vertreten.

Ich finde momentan einfach die Situation unbefriedigend, dass ich auf dem Nachlieferrisiko hocke, obwohl die Ersatzpflicht beim Verkäufer liegt und er das Verhalten eines Dritten vorschiebt, welches er sich eigentlich anrechnen lassen muss.
 
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[:D] Geht's los ??? [:D]

Und kostenfreie Rechtsberatung offen übers Internet geht schonmal gar nicht, da hast du ganz schnell die Fertigstudierten an der Backe [**/]
 
Ok, welches er sich anrechnen lassen muss. Sprachliche Feinheiten bereinigt ^^
Der Lieferengpass ist nicht vermutet, er besteht:

Zitat:
Den Status "Termin nicht bekannt" vergeben wir bei Produkten, für die seitens des Herstellers oder Zulieferers keine oder nur sehr vage Terminankündigungen vorliegen oder die nur sehr unregelmäßig ausgeliefert werden.

@Achim: Kostenfreie Rechtsberatung übers Internet ist nicht verboten, solange der Beratende einen juristischen Abschluß besitzt. Desweiteren möchte ich keine Rechtsberatung. Ich habe meinen Sachverhalt selbst erarbeitet und nur die Frage offen, ob man von einer Garantie ein Rücktrittsrecht aufgrund der ebenfalls von mir dargestellten Begründung ableiten kann bzw ob das sonst in die Mängelrechtsvorschriften mündet.
Davon ganz abgesehen bin ich übrigens selbst "Fertigstudierter" :-)

MfG

PS: Die Frage war first and foremost an Cellkirk gerichtet. Der Gedanke war, dass er evtl eine Antwort weiß ohne dass ich in die Unibib gehen muss und Kommentare wälzen darf.
 
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