Cover verbieten - wann möglich?!

Mad Jazz Morales

S.v.D - P.v.G.P.S. - m.i.m.o.s-e
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Kuckuck Fomies,
ich hätte da gerne mal ein Problem.
In einem meiner musikalischen Gedankenspiele werde ich in Zukunft Songs covern, bzw. besondere Texte in einen neuen musikalischen Kontext bringen.
Ich würde mir, sofern die Textautoren noch leben, versuchen, deren Einverständnis zu holen. Sollte dieses ausbleiben, was ich mir bei meinen wahnsinnigen Qualitäten kaum vorstellen kann, wann kann ein Künstler mir die Verwendung seines geistigen Eigentums erfolgreich verbieten - sprich mich ggf. rechtlich belangen?
Ich gehe in meinen Träumen bezüglich meiner musikalischen Zukunft natürlich vom Idealfall aus, bedeutet: Ich schaffe es, gute Arrangements gut produziert der Öffentlichkeit darzubieten. Live und Unlive, also in irgendeiner Tonträgerveröffentlichung (nichts mehr zum anfassen)
 
Das GEMA-Recht geht an der Stelle so: Der Urheber als GEMA-Mitglied schließt mit der GEMA einen Vertrag ab, der Nutzungsrechte und Vergütungen regelt. Man unterscheidet zwischen autorisierter und nicht autorisierter Veröffentlichung. Beispiel: DU coverst ein Lied von Ralph Siegel und Siegel hat dir das ausdrücklich erlaubt. Dann hat er dich autorisiert, du verhandelst mit ihm, was du anteilig von der GEMA für deine Bearbeitung des Siegel-Titels erhälst. Du zahlst z.B. für 100.000 CDs einen Betrag x an die Gema, den du selbstverständlich zuvor eingepreist hast. Bei der Jahresendabrechnung bekommst du x Prozente von x wieder zurück, weil Siegel dich ja teilhaben lässt an seinem Werk.

Der andere Fall geht so: Du coverst das Lied einfach, Siegel ist das scheißegal, weil du ohnehin zahlst, wenn du deine CDs rausbringst. Du erhälst am Jahresende für dieses Lied von der Gema exakt 0 Prozent von x.

Kurzform: autorisiert = du kriegst was, nicht autorisiert = du kriegst nix. Das war aber garnicht deine Frage! Die Antwort darauf ist ganz einfach: Wer sich als Urheber der GEMA anvertraut, erlaubt dadurch automatisch jedem, sein Zeug wie auch immer zu verwursten. Denn dafür wird ja kassiert. Fertig. Vergessen viele, hat kaum einer auf dem Schirm. Die Erlaubnis, etwas zu covern, ist vom Urheber pauschal in dem Moment erteilt, wo er GEMA-Mitglied wird. Das lässt sich auch nicht ausschließen.

Belangt wird nur, wer behauptet, das Lied sei von ihm oder die Bearbeitung sei gestattet. Du darfst also sagen / schreiben, dass das Lied vom Siegel ist, nicht aber, dass du es bearbeiten durftest. Alles klar? DU BRAUCHST NIEMANDEN EXPLIZIT ZU FRAGEN. Du zahlst einfach.
 
Kurzform: autorisiert = du kriegst was, nicht autorisiert = du kriegst nix. Das war aber garnicht deine Frage! Die Antwort darauf ist ganz einfach: Wer sich als Urheber der GEMA anvertraut, erlaubt dadurch automatisch jedem, sein Zeug wie auch immer zu verwursten. Denn dafür wird ja kassiert. Fertig. Vergessen viele, hat kaum einer auf dem Schirm. Die Erlaubnis, etwas zu covern, ist vom Urheber pauschal in dem Moment erteilt, wo er GEMA-Mitglied wird. Das lässt sich auch nicht ausschließen.
Ich meine das stimmt so nicht ganz - die GEMA regelt ausschliesslich die Vergütung der Nutzung einer Komposition. Von der Frage, ob die Nutzung vom Urheber erlaubt ist oder nicht, distanziert sich die GEMA eigentlich immer und bei jeder Gelegenheit. Covern im Sinne 1:1 nachspielen ist so weit ich weiss nach dem Urheberrecht erlaubt, für jede Änderung der Originalkomposition muss der Urheber/Rechteinhaber eigentlich - völlig unabhängig von der GEMA - sein Einverständnis erteilen. Leider ist die Grenze zwischen reiner Coverversion und Bearbeitung eine riesige Grau- und Nebelzone. Viele fragen gar nicht nach Erlaubnis, die etwas vorsichtigeren machen es.....Ich habe für eine Albumproduktion - Jazz mit einigen Fremdkompositionen - mehrere Musikverlage angefragt - die Mehrheit hat es erlaubt, unter der Bedingung dass für unsere Version keine GEMA-Tantiemen beansrpucht werden durften - ein Verlag hat die Veröffentlichung einer bekannten und gängigen Komposition tatsächlich verboten, mit der Begründung sobald Improvisationen dabei wären wäre dies eine Veränderung der Komposition, und der Urheber wünscht solch eine Veröffentlichung nicht. Manche Verlage und Urheber melden sich auch einfach nicht......
 
Vor 25 Jahren oder mehr habe ich mit Juicy Piece of Pork „Probiers mal mit Gemütlichkeit“ gecovert. Wir haben damals völlig unpunkig bei Disney gefragt und die Antwort bekommen (sinngemäß): „Wenn der Text nicht verändert wird, können wir da nichts gegen machen!“ R.G. hat für seine Interpretationen von Stings Musik eine Absage der Plattenfirma bekommen, später explizit die Genehmigung von Gordon himself. Also ein weites Feld, wie es scheint…
 
die GEMA regelt ausschliesslich die Vergütung der Nutzung einer Komposition.

Richtig. Deshalb tritt der Komponist die Nutzungsrechte ja auch an die GEMA ab. Die GEMA lizenziert die Nutzung, der Rest der Welt zahlt GEMA und kauft damit das Nutzungsrecht. In Deutschland. Denn nur dort kassiert die GEMA, nur dort gilt deutsches Urheberrecht.
R.G. hat für seine Interpretationen von Stings Musik eine Absage der Plattenfirma bekommen, später explizit die Genehmigung von Gordon himself.

Da kommt dann die Verlagsproblematik dazu und, schlimmer, es geht über Ländergrenzen. Dann wird es kompliziert.

Ich bin nicht mehr im Thema, aber die Ärzte konnten gegen Heinos "Junge" exakt nichts ausrichten. Deutscher Komponist, deutscher Interpret.

Man kommt da durcheinander: Das Urheberrecht schützt das Werk vor unsachgemäßem Gebrauch. Der Vertrag zwischen Urheber und GEMA erlaubt der GEMA, Werke zu lizenzieren. Der Komponist bleibt zwar Urheber, das Nutzungsrecht landet aber treuhänderisch beim Verwerter. Mach' doch mal und teile das Ergebnis hier mit!!
 
Die Rolling Stones haben der CDU meines Wissens VERBOTEN "Angie" bei öffentlichen Auftritten zu nutzen.
Gleiches gilt für viele Musiker bei den Events von Donald Trump.
Aber auch die Beatles haben der NASA verboten, eines ihrer Lieder auf die "goldene Schallplatte" der Explorer-Sonde zu pressen. Sie vollten die intergalaktischen Rechte nicht an die NASA abgeben. Stattdessen kam Chuck Berry druf...

Meines Wissens können Rechteinhaber (und die gibt man ja nicht bei der GEMA ab) eine ungefragte Nutzung verbieten (warum ich damals Kontakt zu Elklis Peters Nachlassverwalterin, Verlagen, Kawasaki, Fender oder Roland aufnahm).

Oder: Ich habe dem Besitzer von www.bassic.de (und seinen Rechtsnachfolgern) die zeitlich unbefristete Nutzung einiger meiner PDFs erlaubt. Allerdings gehören die Rechte an den PDFs eindeutig mir. Die micom darf also ungefragt kein Hardcover herausbringen oder ungefragt meine PDFs in anderen Foren einbetten. Der Foreninhaber hat auch kein Recht, dass ich ihm spätere Versionen von Sammlung X überlasse.

Im Normalfall sehen Schöpfer es sehr easy, wenn man ihre Werke nutzen möchte. Wird damit aber "richtig Geld verdient", geht es an Nutzungs-/Verwertungsrechte.
 
Wie gesagt: Es gibt das Urheberrecht, und es gibt die Vereinbarung zwischen Urheber und GEMA. Der Urheber gestattet der GEMA die Lizenzierung, die GEMA macht das auch und kümmert sich um das Inkasso. Weil der Urheber in seinem Vertrag der GEMA alle Möglichkeiten zur Verwertung gestattet und das auch nicht einschränken kann, macht die GEMA das auch.

Es gibt ein paar Ausnahmen, das so genannte große Recht, da könnte der ein oder andere Großkopferte drunter fallen. Details fallen mir gerade nicht ein, ist zu lange her.

Des Waschbären Beispiele spielen alle mindestens teilweise außerhalb Deutschlands, weswegen die von mir erwähnten Vereinbarungen zwischen DEUTSCHEM Urheber und GEMA nicht zum Tragen kommen. Auch das Beispiel mit den pdfs hier im Forum ist irreführend, weil es dabei nicht um musikalische Verwertung geht.

Man trenne Urheberrecht und Vertrag zwischen GEMA und Mitglied. Des Weiteren trenne man innerdeutsche Konstrukte von solchen außerhalb Deutschlands. Was Jagger der CDU verbieten konnte, konnten die Ärzte Heino nicht verbieten.
 
Ich zitiere - als Beispiel - aus dem GEMA-Leitfaden zur Lizenzierung von Tonträgern:
´Die Genehmigung zur Bearbeitung, Umgestaltung/Änderung eines im Original geschützten Werkes, insbesondere die Verwendung von Werkteilen und die Verwendung für Werbezweckeˋ
Nachzulesen unter : https://www.gema.de/fileadmin/user_...knutzer/information/Allgemeiner_Leitfaden.pdf
Und wie schon gesagt, das Praxisproblem ist hier die Frage, wo das reine Covern endet und wo die Bearbeitung beginnt, da gibt es verschiedene Auslegungen - es gibt Leute, die meinen, es sei nur Text+Melodie geschützt, andere sehen bei Hinzufügen eines Intros schon eine Bearbeitung. Falls jemand eine offizielle Rechtssprechung zu diesem Thema kennt - würde mich sehr interessieren...
 

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